Rz. 25

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Altersvorsorgebeiträge leistet der ArbN im Prinzip aus seinem individuell versteuerten > Arbeitslohn. Diese steuerliche Belastung wird durch die staatliche Förderung neutralisiert. Förderbar sind Beiträge und bestimmte Darlehenstilgungen (> Rz 27), die der Anleger – das EStG bezeichnet ihn als Zulageberechtigten – zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden, zertifizierten Altersvorsorgevertrags (> Rz 20 ff) oder gleichgestellten Produkts (> Rz 24) bis zum Beginn der Auszahlungsphase leistet (§ 82 Abs 1 bis 3 EStG). Die dem Vertrag gutgeschriebenen oder zur Tilgung eingesetzten Zulagen selbst sind keine Altersvorsorgebeiträge iSd § 82 EStG (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 30 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8); es gibt also keine Zulage auf die Zulage. Anders ist es beim SA-Abzug; zur Einbeziehung der Zulage in die Berechnung des Mindesteigenbeitrags und beim SA-Abzug > Rz 47 ff und > Rz 70 ff. Keine Beitragsteile sind auch die dem Anleger gutgeschriebenen Zinsen und andere Kapitalerträge (BFH 250, 397 = BStBl 2016 II, 525); sie werden nicht aus versteuertem > Einkommen erbracht (zur Besteuerung > Rz 134, > Rz 147–149).

 

Rz. 25/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Beiträge zugunsten von Verträgen, bei denen – neben dem Anbieter – mehrere Personen als Anleger Vertragspartner sind, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für Verträge, die von > Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam abgeschlossen werden. Unschädlich ist aber eine Mithaftung anderer für das zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken aufgenommene Darlehen (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 30, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 25/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Auch Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen, können förderbar sein, soweit sie im Rahmen der Grenzen für den SA-Abzug (> Rz 70) liegen. Ist aber vertraglich eine Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag vereinbart, zB auf den Mindesteigenbeitrag (> Rz 47 ff) zzgl Zulageanspruch, sind Mehrleistungen (Überzahlungen) grundsätzlich nicht förderbar. Nach Möglichkeit sollte der Vertrag deshalb Sonderzahlungen zulassen, wenn die festgelegten Eigenbeiträge nicht die Mindesteigenbeiträge erreichen.

 

Rz. 25/3

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sieht der Vertrag eine Begrenzung der Beiträge auf die höchstens förderbaren Beträge vor, ist im Übrigen eine Auszahlung der überzahlten Beträge – zB weil sich durch die Geburt eines Kindes im Nachhinein eine höhere Zulage ergibt – möglich (> Rz 128). Überzahlungen können aber auch mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet werden.

 

Rz. 26

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Beiträge des ArbG aus dem ersten Dienstverhältnis (> Steuerklassen I–V) an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind grundsätzlich nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff). Möchte der ArbN für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge (> Gehaltsumwandlung) dennoch eine Förderung im Rahmen von § 10a/Abschnitt XI EStG in Anspruch nehmen (Wahlrecht), muss der ArbG dafür die erforderlichen Voraussetzungen schaffen (§ 1a Abs 3 BetrAVG). Er darf dann nicht mehr die Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG erfüllen, indem er die Beiträge als betriebliche Leistung an den Anbieter überweist. Vielmehr muss er die für eigene Beiträge des ArbN (> Rz 24/1) in Betracht kommenden Beträge als Teil des Arbeitslohns dem individuellen LSt-Abzug unterwerfen und Beiträge zur > Sozialversicherung entrichten (vgl § 82 Abs 2 Satz 1 EStG). Bei rein arbeitgeberfinanzierten Beiträgen besteht keine Wahlmöglichkeit.

 

Rz. 26/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sind im laufenden Kalenderjahr bereits Beiträge vom ArbG im Zuge des LSt-Abzugs steuerfrei an den Anbieter überwiesen worden, und wählt der ArbN für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge die Förderung durch Zulagen oder den SA-Abzug, ist uE fraglich, ob er vom ArbG verlangen kann, dass dieser die Voraussetzungen für die Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG schafft (vgl zum Rechtsanspruch § 1a BetrAVG); eine freiwillige Vereinbarung unter Mitwirkung des Anbieters ist uE jedoch möglich. Dazu folgendes

 

Beispiel:

Der ArbG (A) hat im Juni aus einer Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge zugunsten des ArbN (B) an eine Pensionskasse (Anbieter) überwiesen. Diese betriebliche Zukunftssicherungsleistung gehört nicht zu den > Einnahmen des B, weil sie nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei ist (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff). Im Herbst desselben Beitragsjahres hat B dem A mitgeteilt, dass er (B) dafür die Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG beantragen will und A die dafür erforderlichen Voraussetzungen herbeiführen solle.

So ohne Weiteres kann A die betriebliche Zukunftssicherungsleistung nicht der LSt unterwerfen, weil sie wegen § 3 Nr 63 EStG zunächst nicht zu den > Einnahmen iSv § 8 iVm § 19 EStG gehört; der LSt-Abzug wäre selbst mit Einverständnis des B rechtswidrig. A muss deshalb erst beim Anbieter die Leistung stornieren lassen und ihn über ihren (neuen) Charakter als eigenen Beitrag des B informieren (zu den Mitteilungspflichten des ArbG

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