Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Verwaltungsakt (VA) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Ein VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO). Dazu muss er inhaltlich eindeutig und so klar gefasst sein, dass sein Regelungsinhalt genau bestimmt werden kann (vgl Kühn/von Wedelstädt/Werth, § 119 AO Rz 4). Ein VA kann schriftlich, elektronisch (§ 87a AO; > Elektronische Kommunikation), mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 119 Abs 2 AO). Ein schriftlicher, elektronischer oder schriftlich, elektronisch bestätigter VA ist grundsätzlich schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs 1 AO). Zu den Voraussetzungen, unter denen es keiner Begründung bedarf, vgl § 121 Abs 2 AO. Ergänzend > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

VA sind Steuer- und Haftungsbescheide (> Steuerbescheid, > Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff) und deren Änderungen oder Berichtigungen, Entscheidungen des FA im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25, Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), ein > Grundlagenbescheid, die Festsetzung von Zinsen (> Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen), die Festsetzung eines > Säumniszuschlag und > Verspätungszuschlag, ein Auskunftsersuchen im Rahmen einer > Außenprüfung Rz 49. VA ist auch die Festsetzung der angemeldeten LSt (vgl § 168 Satz 1 AO; BFH 198, 27 = BStBl 2002 II, 642; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff, 26ff). Gleiches gilt für die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO, zB in der Form einer vom FA erstellten Abrechnung (BFH 179, 248 = BStBl 1996 II, 660; BFH 181, 188 = BStBl 1996 II, 662). Ein VA ist nach geänderter Rechtsprechung auch die Anrufungsauskunft iSv § 42e EStG (BFH/NV 2009, 1528 = BStBl 2010 II, 996; BMF vom 18.02.2011, 2011 I, 213; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 10 ff). Zu einer Zusammenstellung von VA, die ArbN betreffen, > Rechtsbehelfe Rz 4–14. Ergänzend > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten, > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Keine VA sind Maßnahmen, die außerhalb der FinVerw keine unmittelbaren Rechtswirkungen erzeugen. Dazu gehören interne Verfügungen der Behörde (Aktenvermerke, Betriebsprüfungsberichte), allgemein geltende Richtlinien und innerdienstliche Weisungen der Aufsichtsbehörde im Einzelfall, Gerichtsurteile, Rechtsgeschäfte der Behörde auf dem Gebiet des privaten Rechts, bloße Wissenserklärungen sowie Vorbereitungshandlungen zum Erlass eines VA. Fordert das FA zB den Stpfl während einer Außenprüfung im Interesse der Ermittlung steuermindernder Umstände auf, bestimmte Fragen zu beantworten sowie Belege oder Verträge vorzulegen, ist das kein selbständig anfechtbarer VA, solange damit nicht die Rechtsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme geschaffen werden soll (BFH 187, 386 = BStBl 1999 II, 199). Auch die Anforderung einer Aufstellung über > Arbeitsmittel ist nur Vorbereitungshandlung zum Erlass des Steuerbescheids (EFG 1988, 101).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Kein VA ist der LSt-Abzug durch den ArbG; zu Einzelheiten > Arbeitgeber Rz 1 ff.

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