Rz. 25

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Feststellung von > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wie zB eines Freibetrags ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage iSd § 179 Abs 1 AO. Die Verfügung des FA mündet in einen >  Verwaltungsakt, der ein Feststellungsbescheid ist. Dieser Bescheid steht von Gesetzes wegen unter dem >  Vorbehalt der Nachprüfung (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Eine besondere, auf den Vorbehalt hinweisende Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Das FA kann deshalb seine Entscheidung über die Feststellung des Freibetrags und anderer LSt-Abzugsmerkmale innerhalb der Festsetzungsfrist grundsätzlich jederzeit – auch rückwirkend – auf Antrag des Stpfl oder von Amts wegen aufheben oder ändern (vgl § 164 Abs 2 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 5 f; vgl BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60).

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