Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

VA, die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, können – solange der Vorbehalt wirksam und deshalb der gesamte Steuerfall "offen" ist – jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen zugunsten wie zuungunsten des Stpfl geändert werden (§ 164 Abs 2 AO); die FinBeh ist an einer Änderung auch dann nicht gehindert, wenn sie bei einer für vorangegangene VZ durchgeführten Prüfung formelle Mängel nicht beanstandet hatte (BFH 198, 184 = BStBl 2002 II, 547). Die einschränkenden Grundsätze des Vertrauensschutzes nach § 176 Abs 2 AO sind zu beachten (BFH 151, 107 = BStBl 1988 II, 40; BFH 154, 375 = BStBl 1989 II, 50; > Rz 48 ff).

Kraft Gesetzes stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs 1 Satz 2 AO), Steuerfestsetzungen aufgrund einer Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO; Ausnahme: die strafbefreiende Anmeldung gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 StraBEG), ferner die Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den LSt-Abzug (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). In anderen Fällen muss sich der Vorbehalt aus dem VA ausdrücklich ergeben. Der Vorbehalt bleibt dann auch wirksam, wenn der Vorbehaltsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid nicht wiederholt wird (ständige Rechtsprechung, zB BFH 175, 391 = BStBl 1995 II, 2). Der Vorbehalt erlischt durch Ablauf der Festsetzungsfrist (> Verjährung) oder nach Aufhebung durch das FA; nach einer > Außenprüfung Rz 90 ff ist das FA idR zur Aufhebung verpflichtet. Zu weiteren Einzelheiten > Vorbehalt der Nachprüfung.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur Änderung der auf einer LSt-Anmeldung beruhenden Festsetzung genügt es, wenn der ArbG dem FA eine geänderte Anmeldung übermittelt. Führt die neue Anmeldung zu einer Erhöhung der zu entrichtenden Steuer, so wird sie mit dem Eingang beim FA wirksam. Begehrt der ArbG eine Herabsetzung der Steuer, so bedarf es zur Wirksamkeit der Steueranmeldung der Zustimmung des FA (§ 168 Satz 2 AO; AEAO zu § 168 Nr 3; vgl BFH 163, 112 = BStBl 1991 II, 281). Zu beachten ist darüber hinaus, dass § 41c Abs 3 Satz 4 EStG die Änderung der LSt-Anmeldung zugunsten des ArbG nach Übermittlung oder Ausschreibung der > Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässt, wenn sich der ArbN ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des ArbG Beträge verschafft hat, für die LSt einbehalten wurde. Allerdings wird dadurch nur die Änderung nach § 164 Abs 2 Satz 1 AO, nicht aber eine Änderung nach anderen Korrekturvorschriften ausgeschlossen (BFH 271, 145 = BStBl 2021 II, 446). Keiner Änderung der auf einer LSt-Anmeldung beruhenden Festsetzung bedarf es, wenn bei einer Außenprüfung festgestellt wird, dass der ArbG bisher zu wenig LSt einbehalten oder übernommen und angemeldet hat. In diesen Fällen ergeht außerhalb des Anmeldungsverfahrens ein Nachforderungsbescheid – soweit der ArbG als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird – oder ein Haftungsbescheid (im Einzelnen > Außenprüfung Rz 76 ff, > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff, 26 ff, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 56 ff).

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