Rz. 90

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Eingang einer LSt-Anmeldung beim FA hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO). Der > Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Festsetzungen des FA zu den LSt-Anmeldungen (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15/1). Er entfällt kraft Gesetzes, wenn beim ArbG keine Ap durchgeführt wird, sobald die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs 4 AO; > Verjährung Rz 10ff und > Vorbehalt der Nachprüfung Rz 7).

 

Rz. 91

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nach Abschluss einer LStAp (> Rz 73) wird der Vorbehalt der Nachprüfung für die LSt-Festsetzungen des geprüften Zeitraums aufgehoben. Die Prüfung ist abschließend iSd § 164 Abs 1 Satz 1 AO, soweit nicht aus der Prüfungsanordnung erkennbar ist, dass nur bestimmte Sachverhalte geprüft werden sollen (> Rz 19). Das gilt unabhängig davon, ob sich auf Grund der Ap Änderungen ergeben oder – vgl § 164 Abs 3 Satz 3 AO – nicht. Soll eine spätere Inanspruchnahme des ArbG als Haftungsschuldner vorbehalten bleiben, wenn die vom ArbN nachgeforderten Steuerbeträge von diesem nicht zu erlangen sind, bedarf es auch insoweit eines Haftungsbescheids ohne Leistungsgebot, der noch vor der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erlassen werden muss (zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 211ff).

 

Rz. 92

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird der Vorbehalt aufgehoben, tritt als Folge die Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO ein (> Rz 82); ein neuer Haftungsbescheid darf nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs 2 AO ergehen (BFH 220, 220 = BStBl 2009 II, 703). Unterlässt das FA die Aufhebung, kann es die Festsetzungen zu den LSt-Anmeldungen noch ändern oder LSt-Haftungs- oder LSt-Nachforderungsbescheide erlassen, weil die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs 2 Satz 1 AO zulässig ist, solange der Vorbehalt wirksam bleibt. Der Vorbehalt entfällt jedoch – abgesehen vom Ablauf der Festsetzungsfrist – erst dann, wenn er ausdrücklich aufgehoben wird (BFH/NV 1993, 444 mwN). Unterlässt der ArbG den notwendigen Rechtsbehelf, um die Aufhebung des Vorbehalts zu erwirken, so wird der Bescheid mit dem fortbestehenden Vorbehalt bestandskräftig (BFH 175, 391 = BStBl 1995 II, 2). Will der ArbG > Rechtsbehelfe gegen eine Haftungs-Inanspruchnahme (> Rz 78/3) oder die > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 55ff einlegen, sollte er vorher bedenken, ob dabei auch die für ihn oftmals vorteilhaft wirkende Aufhebung des VdN angefochten werden soll.

 

Rz. 93

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ist aber eine Ap ausnahmsweise auf bestimmte lohnsteuerliche Sachverhalte beschränkt (vgl auch > Rz 19, 91), also eine abschließende Prüfung nicht angeordnet worden (zB wenn iZm einer allgemeinen Bp die Besteuerung der Aushilfslöhne überprüft wird), ist der Vorbehalt der Nachprüfung für die Festsetzungen zu den LSt-Anmeldungen beizubehalten.

 

Rz. 94

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ist andererseits die LStAp mit einer auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Prüfung anderer Steuern verbunden (> Rz 20; zB umsatzsteuerliche Prüfung der Sachzuwendungen an ArbN), so kann der die (Umsatz-)Steuerbescheide ändernde Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen oder ein bereits bestehender Vorbehalt beibehalten werden, bis der Steuerfall abschließend geprüft worden ist (AEAO zu § 164 Nr 3; BFH 149, 435 = BStBl 1987 II, 486; OFD NdS vom 12.05.2016, DB 2016, 1408). Eine spätere Änderung nach § 164 Abs 2 AO unterliegt übrigens nicht der Änderungssperre, die nur für Änderungen nach § 173 Abs 2 AO gilt (vgl BFH 149, 508 = BStBl 1988 II, 168).

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