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Auf einen Blick:

Nur unter bestimmten, in der AO und in Einzelsteuergesetzen geregelten Voraussetzungen können nicht mehr anfechtbare Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte vom FA aufgehoben oder geändert werden. Das Stichwort gibt einen Überblick über Systematik und Voraussetzungen der Korrekturmöglichkeiten aus ArbG-/ArbN-Sicht.

A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zum Erlass von VA (> Verwaltungsakt) sind die FinBeh iSv § 6 Abs 2 AO berufen. IdR tritt das FA dem Stpfl als sachlich zuständige Behörde gegenüber. Das gilt – beispielhaft – für den Erlass eines Steuerbescheids bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern und eines Haftungsbescheids gegen den ArbG oder andere (> Haftung für Lohnsteuer), zB nach einer > Außenprüfung. Feststellungsbescheide erlässt das FA zB über > Lohnsteuerabzugsmerkmale; > Rz 4/2. Sachlich zuständig ist das FA überdies bei der Festsetzung von ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Neben dem FA sind andere der in § 6 Abs 2 AO genannten Behörden zuständig. Beim Kindergeld ist es die Familienkasse (> Kindergeld Rz 45 ff [55]), die durch VA über die Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld entscheidet. Über die Festsetzung pauschaler Steuern für > Geringfügige Beschäftigung Rz 6 entscheidet die Minijob-Zentrale der DRV-KBS (vgl § 40a Abs 6 Satz 1 EStG; > Deutsche Rentenversicherung Rz 2). Die "Zentrale Stelle" (vgl § 81 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 84) ist zuständig für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage bei der > Riester-Rente. Zu weiteren Hinweisen > Zuständigkeit Rz 1 ff.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Diese VA (zum Begriff vgl § 118 AO – > Verwaltungsakt) werden von ihrer Bekanntgabe an wirksam, und zwar mit dem bekannt gegebenen Inhalt; auf den möglicherweise versehentlich abweichenden Inhalt der in den Akten verbleibenden Verfügung kommt es nicht an (§§ 122, 124 AO; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten).

Das FA – und Entsprechendes gilt für andere FinBeh – ist von da an grundsätzlich an seine Entscheidung gebunden. Nur unter bestimmten (unten dargestellten) Voraussetzungen hat es die Möglichkeit, VA zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (zur Terminologie vgl T/K/Loose, vor § 130 AO Rz 4ff). Diese Voraussetzungen werden in der AO und in den Einzelsteuergesetzen (> Rz 13) geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen Steuerbescheiden (zu den dafür geltenden Regelungen > Rz 4 ff) und sonstigen VA, für die besondere Korrekturvorschriften gelten (> Rz 4/4 und > Rz 56 ff).

Ebenso kann der Betroffene selbst Anstoß zur Änderung oder Aufhebung eines VA geben, indem er einen Rechtsbehelf einlegt (> Rechtsbehelfe) oder in bestimmten Fällen (> Rz 9 ff) außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens einen entsprechenden Antrag stellt (> Schlichte Änderung). Der Antrag auf > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105ff (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG) ist keine Grundlage für die Änderung eines ESt-Bescheids (BFH 214, 154 = BStBl 2006 II, 806).

 

Rz. 1/3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steuerfestsetzungen werden idR nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 EUR bei Änderung zugunsten des Stpfl und 25 EUR bei Änderung "zuungunsten" beträgt (> Abrundung Rz 1; vgl die KBV idF des seit 2017 geltenden StModG; vor 2017 waren es 10 EUR; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 225, 226, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 38).

B. Änderung vor Bekanntgabe

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein VA wird erst wirksam, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben worden ist. Zu Einzelheiten vgl § 122 AO und – seit 2017 – § 122a AO für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 26 ff). Deshalb kann das FA bis zur Bekanntgabe den (noch unwirksamen) VA verwaltungsintern aufheben oder ändern. Einer besonderen Vorschrift bedarf es nicht.

C. Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO, § 173a AO)

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten kann die FinBeh sowohl bei Steuerbescheiden, als auch bei sonstigen VA jederzeit berichtigen (§ 129 AO). § 129 AO ist auf mechanische Fehler/Versehen des FA beschränkt (BFH 250, 332 = BStBl 2015 II, 1040 mwN). Zu Einzelheiten > Offenbare Unrichtigkeit. Seit 2017 können auch Schreib- oder Rechenfehler des Stpfl berichtigt werden; vgl § 173a AO idF des StModG und zu Einzelheiten vgl BT-Drs 18/7457 S 87, 88 und 18/8434 S 108; kritisch Baldauf, DStR 2016, 833 unter 5; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577 unter 7. Das schlichte Vergessen, selbst ermittelte Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung zu übernehmen, ist kein Schreib- oder Rechenfehler iSv § 173a AO (BFH/NV 2020, 1233).

Zur Abgrenzung einer Berichtigung nach § 129 AO von einer Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO wegen neuer Tatsachen (> Rz 14 ff) vgl BFH 146, 350 = BStBl 1986 II, 541. Zum Verhältnis § 129 AO und § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO, der Änderung von VA aufgrund von Grundlagenbescheiden, > Rz 43.

D. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und gleichgestellten Verwaltungsakten

I. Anwendungsbereich der Änderungsvorschriften

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für die...

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