Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ein Steuerbescheid ist ein > Verwaltungsakt, mit dem eine FinBeh einen Steueranspruch festsetzt. Damit daraus die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer erwächst, muss der Steuerbescheid dem Stpfl bekanntgegeben werden (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Außerdem muss der Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO), dh er muss die Art der festgesetzten Steuer, den Steuerbetrag sowie den Stpfl benennen (vgl § 157 Abs 1 Satz 2 AO). Enthält er diese Informationen nicht und kann dies auch nicht durch die Auslegung des übrigen Inhalts sicher ermittelt werden, ist der Steuerbescheid nichtig (vgl BFH 215, 540 = BStBl II 2007, 472 sowie BFH 217, 398 = BStBl 2008 II, 46 zur Schenkungssteuer; BFH/NV 2008, 1977 zur ESt). Das gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (EFG 1997, 585). Ein Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist jedoch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn in seinem Tenor oder in seinen Anlagen der Sachkomplex bezeichnet ist, auf dem die Erhebung der pauschalen > Lohnsteuer beruht (BFH 163, 536 = BStBl 1991 II, 488).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der im Steuerbescheid zu benennende Steuerschuldner ist grds das Steuersubjekt, das den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat. Dies ist – zB bei Minderjährigen – nicht zwangsläufig die Person, der ein Steuerbescheid bekanntgegeben wird.

Bei der Bezeichnung des Steuerschuldners sind unvollständige oder fehlerhafte Angaben unschädlich, solange sich aus den sonstigen Angaben im Steuerbescheid eindeutig ergibt, an wen dieser sich richtet. So führt es nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides, wenn der Vorname nicht oder falsch angegeben und statt des Doppelnamens der Ehefrau nur der Name des Ehemanns gebraucht wurde, solange sich dadurch keine Verwechslungen ergeben können. Ein Steuerbescheid ist jedoch nichtig, wenn er nicht eindeutig erkennen lässt, ob er sich gegen eine GmbH oder deren Gf richtet (BFH 268, 107 = BFH/NV 2020, 536).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit dem Tode eines Stpfl geht die Steuerschuldnerschaft auf den Rechtsnachfolger über. Ein Steuerbescheid ist deshalb nichtig, wenn er nicht an den Rechtsnachfolger gerichtet ist. Ein Zusatz "z. Hd. (des Bevollmächtigten)" ist dafür nicht ausreichend (BFH 169, 103 = BStBl 1993 II, 174). Im Falle der Gesamtrechtsnachfolger ist es jedoch (noch) hinreichend, wenn als Adressat der "Rechtsvorgänger zu Händen des Rechtsnachfolgers als Erben" angegeben ist (BFH 109, 123 = BStBl 1973 II, 544; BFH 141, 461 = BStBl 1984 II, 784). Vgl ergänzend > Rechtsnachfolger.

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerbescheide sind nach § 157 Abs 1 Satz 2 AO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Unterbleibt dies, folgt daraus jedoch keine Nichtigkeit des Steuerbescheides, es beginnt lediglich die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen (> Rechtsbehelfe Rz 21).

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Unterscheidung zwischen einem Steuerbescheid und anderen Verwaltungsakten ist von Bedeutung, weil dafür zum Teil andere Verfahrensvorschriften gelten. So können fehlerhafte Steuerbescheide unter den Voraussetzungen der §§ 172ff AO, andere Verwaltungsakte dagegen nach den Bestimmungen der §§ 130, 131 AO geändert werden (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten).

 

Rz. 6

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerbescheide sind alle VA, mit denen über einen Steueranspruch gegenüber dem Steuerschuldner entschieden wird. Dabei kann es sich im Bereich der ESt/LSt um einen LSt-Anspruch gegenüber dem ArbN, zB im Fall der > Nachforderung von Lohnsteuer, um einen LSt-Anspruch gegenüber dem ArbG, wenn dieser, wie zB im Falle der > Pauschalierung der Lohnsteuer selbst Steuerschuldner ist, um einen Anspruch auf > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder um den, zB iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern festgesetzten Anspruch auf ESt handeln. Das gilt nach § 155 Abs 1 Satz 3 AO auch, wenn in einem VA über die teilweise oder vollständige Freistellung von einer Steuer entschieden wird (> Freistellungsbescheid). VA, die einen Steuerbescheid aufheben (Aufhebungsbescheide), sind jedoch keine Freistellungsbescheide iSv § 155 Abs 1 Satz 3 AO. Auch Freistellungsbescheide müssen die Höhe des Anspruchs (> Rz 1), in diesem Fall null Euro, enthalten (vgl BFH/NV 1985, 13). Nach dem Grundsatz von > Treu und Glauben kann der Erlass eines neuen Steuerbescheides jedoch unzulässig sein, wenn der Stpfl den Aufhebungsbescheid als Freistellungsbescheid verstehen konnte (BFH 147, 215 = BStBl 1986 II, 779).

 

Rz. 7

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Wird über andere Ansprüche entschieden, handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid. Das gilt insbesondere für Bescheide gegen Haftungsschuldner, zB bei der > Haftung für Lohnsteuer, die deshalb auch als > Haftungsbescheid bezeichnet werden. Auch wenn über steuerliche Nebenleistungen (> Steuer Rz 15 ff) entschieden wird, handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid. Erst recht gilt dies für VA, mit denen nicht über einen monetären Anspruch befunden wird, zB...

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