Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Stpfl, die zur ESt veranlagt werden, müssen grundsätzlich Vorauszahlungen in Höhe der sich für den laufenden VZ voraussichtlich ergebenden Jahressteuer an das FA entrichten (§ 37 Abs 1 EStG). Die Vorauszahlungen setzt das FA durch besonderen Bescheid fest, der kraft Gesetzes unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 Abs 1 Satz 2 AO). Zum Regelungsgehalt vgl EFG 2010, 538. Vorauszahlungstermine sind der 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Negative Vorauszahlungen, mit denen eine vorläufige Erstattung einbehaltener Steuerabzugsbeträge verwirklicht werden könnte, werden nicht festgesetzt. Dieses Ergebnis kann nur mit einem Freibetrag im Rahmen des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erreicht werden. Das ist verfassungsgemäß (BVerfG 43, 231 = BStBl 1977 II, 297). Die Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. So zB, wenn in den vergangenen VZ einer der > Ehegatten die Einzelveranlagung beantragt hat und dadurch eine Nachzahlung entstanden ist (vgl BFH 208, 273 = BStBl 2005 II, 358). Soweit auch die Wahl der Steuerklassen III/V zur Festsetzung von Vorauszahlungen führt, kann dies durch das Faktorverfahren vermieden werden (> Anh 2 Steuerklassenwahl Tz 3.2 sowie > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist grundsätzlich die ESt, die sich bei der letzten Veranlagung nach Anrechnung der LSt und anderer Steuerabzüge ergeben hat (vgl § 37 Abs 3 Satz 2 EStG). Die Vorauszahlungen werden mit einem Viertel der voraussichtlichen Jahresschuld in gleich große Teilbeträge auf die vier Vorauszahlungstermine aufgeteilt. Schwankende Gewinne lassen keine Ausnahme zu (BFH 235, 470 = BStBl 2012 II, 329). Vorauszahlungen werden aber nur festgesetzt, wenn die einzelne Vorauszahlung mindestens 100 EUR und der Gesamtbetrag im Kalenderjahr mindestens 400 EUR betragen (§ 37 Abs 5 Satz 1 EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wie beim > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 60 ff werden allerdings bestimmte Gruppen von Aufwendungen nicht oder nur dann berücksichtigt, wenn sie insgesamt die Mindestgrenze von 600 EUR übersteigen (§ 37 Abs 3 Satz 4 EStG). Das betrifft die Sonderausgaben iSv § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7 und 9, Abs 1a EStG, > Spenden iSv § 10b EStG sowie > Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG (> Unterhaltsleistungen). Bei Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35 ff) bestimmt sich die 600-EUR-Grenze nach der Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge (> R 37 EStR).

Gänzlich außer Ansatz bleibt die Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne des § 34a EStG (§ 37 Abs 3 Satz 5 EStG). Außerdem Sonderausgaben iSv § 10a EStG, weil die > Private Altersvorsorge Rz 86 ff vorrangig über die Altersvorsorgezulage gefördert wird (vgl § 37 Abs 3 Satz 6 EStG). Wegen des ähnlich vorrangig durch Zahlung von > Kindergeld verwirklichten Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) bleiben auch die Freibeträge für Kinder iSv § 32 Abs 6 EStG (> Kinderfreibeträge) sowie zu verrechnendes Kindergeld bei der Bemessung der Vorauszahlungen außer Ansatz (§ 37 Abs 3 Satz 12 EStG).

Zu negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vgl § 37 Abs 3 Satz 8 bis 11 EStG.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Das FA darf die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den > Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats an die ESt anpassen, die sich für den VZ voraussichtlich ergeben wird. Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte, verlängert sich der Anpassungszeitraum auf 23 Monate (§ 37 Abs 3 Satz 3 EStG). Diese gesetzliche Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das FA kommt es nicht an (EFG 1980, 446). Einer nachträglichen Anpassung der Vorauszahlungen steht die Abgabe der Steuererklärung für das betreffende Jahr nicht entgegen (BFH 120, 217 = BStBl 1977 II, 33), wohl aber ein zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheid (BFH 125, 336 = BStBl 1978 II, 596).

Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen für einen abgelaufenen VZ (5. Vorauszahlung) ist die letzte Vorauszahlung für den VZ (10.12.) anzupassen, für den sie geleistet wird. Dazu wird die letzte Festsetzung, die kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (> Rz 1) gemäß § 164 Abs 2 AO geändert (vgl § 37 Abs 4 EStG)

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Festgesetzte Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr werden nur erhöht, wenn sich der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 EUR beläuft. Bei einer nachträglichen Erhöhung für einen abgelaufenen VZ muss der Erhöhungsbetrag für die letzte Vorauszahlung mindestens 5 000 EUR betragen (§ 37 Abs 5 EStG).

 

Rz. 7

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