Rz. 60

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Für die Feststellung des Freibetrags berücksichtigt das FA > Werbungskosten, > Sonderausgaben, > Außergewöhnliche Belastungen und den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 3 und 8 EStG), nur dann, wenn die Aufwendungen oder abziehbaren Beträge insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR übersteigen (§ 39a Abs 2 Satz 4 EStG). Diese Grenze soll vermeiden, dass die FinVerw wegen einer geringfügigen Steuerminderung unverhältnismäßig belastet wird. Sie ist verfassungsgemäß (EFG 1991, 568). Soweit wegen der Antragsgrenze kein Freibetrag gewährt oder nicht beantragt wird, werden die tatsächlichen WK usw nach Ablauf des Jahres auf Antrag bei der Veranlagung berücksichtigt (> Rz 7).

Zur Ermittlung der für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen bei WK > Rz 65 ff, bei den SA > Rz 70 ff und bei den AgB > Rz 75 ff. Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende > Rz 80.

 

Rz. 61

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Macht ein ArbN Ermäßigungsgründe geltend, die bei der Ermittlung eines Freibetrags unbeschränkt berücksichtigt werden können (> Rz 38 – 59) und solche, für die die Antragsgrenze gilt, so berücksichtigt das FA Beträge von weniger als insgesamt 601 EUR, für die die Antragsgrenze gilt, nicht für die Ermittlung des Freibetrags.

 

Beispiel 1:

Der ledige A beantragt beim FA einen Freibetrag wegen des ihm zustehenden Behinderten-Pauschbetrags in Höhe von 570 EUR; außerdem macht er WK von 1 200 EUR und SA von 200 EUR sowie Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2 000 EUR geltend.

Das FA kann einen Freibetrag in Höhe von 2 570 EUR als LSt-Abzugsmerkmal feststellen. Die WK nach Abzug des ArbN-PB (> Rz 65 ff) und die SA führen nicht zu einem Freibetrag, da insoweit die Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschritten ist.

 

Beispiel 2:

Der verheiratete B mit StKl III/1 macht wegen seines über 18 Jahre alten Sohnes, der sich bis 31.05. des Kalenderjahres in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen Ausbildungsfreibetrag von 385 EUR geltend (§ 33a Abs 2 EStG). Macht er keine weiteren Angaben, so muss das FA den Antrag ablehnen, da die Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschritten ist. B zahlt monatlich 20 EUR Kirchensteuer. Er muss den Betrag von (12 × 20 =) 240 EUR in seinem Antrag angeben, um die 600 EUR-Grenze zu überschreiten. Er muss damit Aufwendungen geltend machen, die sonst zumindest zu einem Teil mit dem SA-Pauschbetrag abgegolten werden. Nicht zulässig ist es aber, zur Erreichung der Antragsgrenze den SA-PB anzusetzen.

 

Rz. 62

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ist für beschränkt zu beantragende Ermäßigungsgründe bereits ein Freibetrag festgestellt worden, so ist bei einer Änderung dieses Freibetrags die Antragsgrenze nicht erneut zu prüfen (> R 39a.1 Abs 2 Nr 7 LStR). Ist das Verfahren einmal eröffnet, ist die Antragsgrenze für weitere Änderungen des Freibetrags mithin unerheblich. Das gilt sowohl für eine Herauf- wie für eine Herabsetzung des Freibetrags, auch unter die 600 EUR-Grenze und selbst dann, wenn nach Herabsetzung eines bereits festgestellten Freibetrags die gesamten beschränkt zu beantragenden Beträge die 600 EUR-Grenze nicht mehr übersteigen.

 

Rz. 63

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Für Ehegatten (§ 39a Abs 3 EStG; ebenso > Lebenspartner) gilt die Antragsgrenze von 600 EUR nur einmal. Zu ihrer Berechnung ist die Summe der zu berücksichtigenden Beträge grundsätzlich gemeinsam zu ermitteln. Maßgebend ist die Summe aller in Betracht kommenden Aufwendungen (§ 39a Abs 3 Satz 2 EStG). Der Freibetrag wird je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn sie beide Arbeitslohn beziehen und keine andere Aufteilung beantragt wird (vgl § 39a Abs 3 Satz 3 EStG). Anders im Scheidungsjahr, wenn der bisherige Ehegatte im selben Jahr wieder geheiratet hat (vgl § 39a Abs 3 Satz 5 EStG). Weitere Besonderheit: Die Werbungskosten der Ehegatten sind für die Berechnung des Freibetrags getrennt zu ermitteln. Sie werden grundsätzlich nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, dem sie entstehen (> R 39a.3 Abs 5 LStR). Auch ein Hinzurechnungsbetrag (> Rz 57) ist nur bei dem Ehegatten anzusetzen, für den korrespondierend der Kürzungsbetrag festgestellt wird.

 

Beispiel 3:

Von den Ehegatten C und D hat C 1 172 EUR WK und 175 EUR SA, D hat 1 030 EUR WK und 80 EUR SA. Die Summe der für den Freibetrag zu berücksichtigenden Aufwendungen beträgt ([1 172 EUR./. 1 000 EUR =] 172 EUR + 175 EUR + [1 030 EUR ./. 1 000 EUR =] 30 EUR + 80 EUR =) 457 EUR; ein Antrag ist unzulässig. Hätte D WK von 1 174 EUR, so wäre die Antragsgrenze überschritten.

 

Beispiel 4:

Im Beispiel 3 studiert ein über 18 Jahre altes Kind bis 30.06. auswärts. Auf Antrag werden folgende Freibeträge berücksichtigt:

 
Für C WK (1 172 EUR ./. 1 000 EUR =) 172 EUR
Für D WK (1 030 EUR ./. 1 000 EUR =) 30 EUR
SA (255 EUR ./. 72 EUR =) 183 EUR
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs 2 EStG  462 EUR
insgesamt 847 EUR

Für C wird ein Freibetrag von (172 EUR + 322,50 EUR =) 495 EUR und ...

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