[Ohne Titel]
Auf einen Blick:
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A. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Grundsätzlich gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Leistungen für den Unterhalt: Der eigene Unterhalt wird mit dem > Grundfreibetrag Rz 1 abgegolten. Für ein Kind gibt es > Kindergeld oder die > Kinderfreibeträge. Die gegenüber dem > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner bestehende > Unterhaltspflicht Rz 2 ist im Normalfall ebenfalls keine ‚außergewöhnliche Belastung’; sie wird im Rahmen der Sondervorschriften zur > Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, § 32a Abs 5 EStG) berücksichtigt.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das rechtfertigt das (begrenzte) Abzugsverbot für derartige Aufwendungen. Sie können nur im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs 1a, §§ 10a, 10b und 33 bis 33b EStG abziehbar sein (vgl § 12 Nr 1 Satz 1 EStG); dazu > Rz 3. Für das Abzugsverbot unerheblich ist auch, ob Leistungen zB an hilfsbedürftige Personen wie zB Flüchtlinge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden; ebenso, ob es sich um Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem > Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (§ 12 Nr 2 EStG), solange diese nicht ‚bedürftig’ sind (> Rz 105 ff). Zuwendungen sind Leistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (> Rz 18).
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Steuerlich abziehbar sind aber bei dem damit belasteten Stpfl
▸ | als ‚Sonderausgaben’
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▸ | als ‚Außergewöhnliche Belastungen’ iSv § 33a Abs 1 EStG (zu Einzelheiten > Rz 50 ff)
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Abziehbar sind ferner
▸ | atypische Unterhaltsleistungen an > Angehörige, zB Übernahme von deren > Krankheitskosten, als AgB iSd § 33 EStG (> Rz 19, 66). |
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Beim Empfänger führen die Unterhaltsleistungen nur im Rahmen des sog Realsplittings zu Einkünften; in anderen Fällen wird der Unterhalt, den eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber erhält, dem Empfänger nicht zugerechnet (§ 22 Nr 1 Satz 2 HS 1 EStG). Ebenso führen Unterhaltsleistungen aus dem Ausland nicht zu besteuerbaren Einkünften, weil § 50 Abs 1 Satz 4 EStG den SA-Abzug nach § 10 Abs 1a EStG für beschränkt Steuerpflichtige ausschließt und die Leistungen deshalb beim Empfänger nicht korrespondierend nach § 22 Nr 1a EStG besteuert werden können (BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047). Zu Einzelheiten > Rz 5 ff.
B. Realsplitting: Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner als Sonderausgaben
I. Voraussetzungen im Überblick
Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auf Antrag des Stpfl (> Rz 10 ff) werden Unterhaltsleistungen (> Rz 18 ff) an den unbeschränkt steuerpflichtigen (> Rz 30 ff) dauernd getrennt lebenden (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder geschiedenen Ehegatten sowie in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe (> Familienstand Rz 3/5) im Rahmen eines sog begrenzten Realsplittings als > Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG). Dies gilt entsprechend für > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl § 2 Abs 8 EStG). Unerheblich ist, ob die Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder freiwillig geleistet werden (H 10.2 EStH; vgl EFG 1992, 518).
Grundsätzlich nicht anwendbar ist § 10 Abs 1a Nr 1 EStG bei Leistungen an den früheren Ehegatten/Lebenspartner im Ausland, der nicht unbeschrän...
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