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Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der in den Steuertarif und die Steuertabellen eingearbeitete Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) nimmt das steuerliche Existenzminimum des Stpfl von der Besteuerung aus. Verfassungsrechtlich gewährleistet wird ein unbesteuerter Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau. Dazu gehören nicht nur Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung – sächliches Existenzminimum –, sondern zB auch Beiträge zu einer Versicherung, die Leistungen im Krankheits- und Pflegefall im Umfang der Sozialhilfe sichert (BVerfG 120, 125 = DB 2008, 789). Zu Einzelheiten > Existenzminimum. Ergänzend > Lohnsteuertarif.

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