Rz. 55

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Begünstigt sind Aufwendungen für den Unterhalt und (oder) die Berufsausbildung des Empfängers.

Aufwendungen sind > Aufwand, dh alle Güter in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen). Eine wirtschaftliche Belastung iS eines verbleibenden wirtschaftlichen Nachteils wird nicht (mehr) unbedingt vorausgesetzt (vgl BFH 150, 41 = BStBl 1987 II, 629). Begünstigt können deshalb auch Leistungen an den nicht dauernd getrennt im Ausland lebenden, nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartner sein, obwohl dieser mit dem Stpfl eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet und in deren Rahmen typischerweise seinerseits Leistungen an den Stpfl erbringt (GrS 1/87 in BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164). Zu Einzelheiten > Rz 172.

 

Rz. 56

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Begriff ‚Unterhalt’ iSd § 33a Abs 1 EStG ist enger als der Unterhaltsbegriff iSd §§ 1601ff BGB (ergänzend > Rz 18). Er umfasst nur typische Aufwendungen zur Bestreitung der > Lebensführung, wie für Wohnung einschließlich Heizung (vgl BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116), Ernährung und Kleidung des Unterhaltenen sowie für sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs (BFH 162, 55 = BStBl 1991 II, 74 mwN). Hierfür gilt der Höchstbetrag (> Rz 110 ff) auch dann, wenn neben dem Grundbedarf gehobene Ansprüche befriedigt werden (BFH 138, 343 [350] = BStBl 1983 II, 453; BFH 222, 338 = BStBl 2009 II, 365). Andere Teile des den Unterhalt ausmachenden vollen Lebensbedarfs iSv § 1610 Abs 2 BGB wie zB Krankheits- oder Pflegekosten werden im Rahmen von § 33 EStG berücksichtigt (BFH 222, 338 = BStBl 2009 II, 365). Andererseits kann der Stpfl für solche typischen Unterhaltsaufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 9) beanspruchen, da § 33a Abs 4 EStG dies ausschließt (> Rz 53).

 

Rz. 57

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufwendungen für den typischen Unterhalt iSd § 33a Abs 1 EStG sind vor allem Geldleistungen, wenn sie für den anstehenden laufenden Unterhalt erbracht werden. In der Praxis ist die Verwendung nicht entscheidend, wenn Unterhalt regelmäßig in > Geld geleistet wird (BFH 148, 476 = BStBl 1987 II, 238); hier gibt es nur die durch den höchstens abziehbaren Betrag (> Rz 110 ff) gezogene Grenze. Gleichwohl kann es im Einzelfall auf eine genaue Trennung von Unterhalt und anderen nicht zu berücksichtigenden Leistungen ankommen. Denn Leistungen, die der Stpfl oder sein Ehegatte/Lebenspartner gegenüber dem Berechtigten aus anderen Rechtsgründen als einer Unterhaltspflicht erbringt, gehören nicht zum Unterhalt iSd § 33a Abs 1 EStG, zB eine vertragliche Leibrente, die der Unterhaltene aufgrund der Übertragung von Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält (vgl BFH 190, 413 = BStBl 2002 II, 653).

 

Rz. 58

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für den Unterhaltscharakter entscheidend sind Anlass und Zweckbestimmung der Zahlung, nicht die Zahlungsweise. Deshalb muss der Empfänger nicht unbedingt regelmäßig wiederkehrende Zahlungen erhalten (vgl zB BFH 222, 338 = BStBl 2009 II, 365; BFH 131, 475 = BStBl 1981 II, 31). Zum laufenden Unterhalt gehört nur der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung (> Rz 66, 67).

 

Rz. 59

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Begünstigte Sachleistung ist zB die vorübergehende Aufnahme von Unterhaltsbedürftigen in den Haushalt des Stpfl. Das gilt auch, wenn der Unterhaltsbedürftige, zB die Mutter, dabei unentgeltlich hauswirtschaftliche Arbeiten für den Stpfl erbringt (EFG 1992, 342; ein Dienstverhältnis wird idR nicht gegeben sein, > Arbeitnehmer Rz 120 ff). Beim Unterhalt zum Haushalt des Stpfl gehörender Personen wird unterstellt, dass dem Stpfl Aufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags (> Rz 110) erwachsen (R 33a.1 Abs 1 Satz 5 EStR); ergänzend > Rz 118.

 

Rz. 60

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterhalt kann auch durch die unentgeltliche Überlassung einer eigenen Wohnung gewährt werden (vgl BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116). Der Wert dieser Sachleistung ist mit der ortsüblichen Miete anzusetzen (BFH/NV 1994, 474; > Sachbezugswerte Rz 31 ff). Begünstigte Unterhaltszahlungen sind auch vom Stpfl getragene Aufwendungen, die durch die Nutzung der Wohnung entstehen (Nebenkosten), wie zB die Grundsteuer, Energie-, Heizungs-, Strom-, Wasser-, Abwasser- und Müllentsorgungskosten, nicht aber das Hausgeld für eine Eigentumswohnung. Entsprechendes gilt für die Miete für eine vom Stpfl angemietete Wohnung; es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Realsplitting (> Rz 24 ff). Zur mietweisen Überlassung einer Wohnung des Stpfl vgl BFH 190, 173 = BStBl 2000 II, 224; BFH 190, 169 = BStBl 2000 II, 223; BFH/NV 2016, 1006 = HFR 2016, 701.

 

Rz. 61

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Typische Leistungen für den Unterhalt idS sind überdies:

Lebensmittel, Reinigungsmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, auch soweit damit gehobene Ansprüche befriedigt werden (> Rz 56); ebenso Tabakwaren und alkoholische Getränke in angemessenem Umfang und nur für den persönlichen Bedarf des Unterhaltenen, ferner wertmäßig ni...

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