Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Seit 1995 werden keine besonderen Sachbezugswerte für Wohnung mehr bestimmt. Vielmehr ist für den Sachbezug "Wohnung" (zum Begriff > Rz 28) als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs 2 Satz 12 EStG anzusetzen (§ 2 Abs 4 Satz 1 SvEV).

 

Rz. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Damit gilt für die Bewertung des Sachbezugs "Wohnung" grundsätzlich nicht die Verweisung in § 8 Abs 2 Satz 6 EStG auf die SvEV (zu einer Ausnahme > Rz 33). Maßgebend sind vielmehr § 8 Abs 2 Sätze 1, 11 und 12 EStG oder – in Ausnahmefällen – § 8 Abs 3 EStG unmittelbar. Zu Einzelheiten > R 8.1 Abs 6 LStR und > Dienstwohnung Rz 7 ff. Damit ist eine Bewertung nach gleichen Kriterien für die Steuer und die > Sozialversicherung möglich. Die für die Besteuerung zT weiterreichende Steuerbefreiung des § 3 Nr 59 EStG (> Dienstwohnung Rz 60 ff) gilt uE aber wegen der fehlenden Erwähnung in § 1 SvEV nicht ohne Weiteres auch für die SozVers; allerdings enthält § 2 Abs 4 Satz 4 SvEV eine ähnliche Regelung.

 

Rz. 33

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die SvEV ist nur dann für die Besteuerung anzuwenden, wenn dort "Werte bestimmt" werden (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG). UE ist es nicht nur vertretbar, sondern kann im Interesse einheitlicher Wertansätze für Steuern und Beiträge sogar geboten sein, auch die in § 2 Abs 4 Satz 2 SvEV bestimmten Werte für die Wohnungsbewertung als "Werte" iSv § 8 Abs 2 Satz 6 EStG zu behandeln. Dabei handelt es sich um folgenden Fall:

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises im Einzelfall mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann der Wert der Wohnung mit niedrigen, festen qm-Werten angesetzt werden (§ 2 Abs 4 Satz 2 SvEV). Diese jeweils der Preisentwicklung angepassten Werte betragen zB für 2022 bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) 3,46 EUR/qm, sonst 4,23 EUR/qm monatlich.

Diese Auffangregelung ist nur für Ausnahmefälle bestimmt (vgl die Begründung zur SachBezV 1978 – BR-Drs 509/77 vom 14.10.1977 zu § 1 Abs 5 Satz 2). Damit sollen besonders für den landwirtschaftlichen Bereich die Fälle erfasst werden, in denen ein ortsüblicher Mietwert nicht zu ermitteln ist, weil Wohnungen in Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens idR nicht frei vermietet werden. Geht man – wie hier eingangs der Rz vertreten – davon aus, dass es sich hier um Werte iSv § 8 Abs 2 Satz 6 EStG handelt, so dürften dann allerdings wiederum die Steuerbefreiung der 50-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) oder die Begünstigung nach § 8 Abs 2 Satz 12 EStG nicht greifen.

 

Rz. 34

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für Energie (Heizung, Beleuchtung, Strom usw), Wasser – ggf einschließlich der Warmwasserversorgung – und sonstige Nebenkosten setzt die SvEV den üblichen Preis am Abgabeort an (§ 2 Abs 4 Satz 5 SvEV). Hier gibt es zwar keinen "Wert" iSv § 8 Abs 2 Satz 6 EStG, der auf die steuerliche Bewertung zu übertragen ist. Gleichwohl gilt steuerlich ein vergleichbarer Maßstab: Hier ist der sich aus § 8 Abs 2 Sätze 1 und 11 oder Abs 3 EStG ergebende Wert anzusetzen (> Sachbezüge Rz 61, 62). Dabei kann der Endpreis für > Heizung im Wege einer > Schätzung ermittelt werden, wenn die Heizkosten nicht im Einzelnen abgerechnet werden. Kann der Wert nicht in anderer Weise individuell ermittelt werden, weil die örtlichen Mietspiegel keine Werte enthalten oder haben die Länder keine eigenen Werte festgesetzt, geht die FinVerw hierbei von dem Wert aus, der für im öffentlichen Dienst als Heizkostenbeitrag und als Entgelt für Warmwasserversorgung für Dienstwohnungen festgelegt wird; sie können im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de "Heizung" oder "DWV" eingesehen werden (für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 vgl BMF vom 09.12.2021 ZB1 P 1532/15/10003:006: für fossile Brennstoffe 9,32 EUR/qm; für Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,25 EUR/qm). Diese Werte sind für eine > Schätzung nur geeignet, wenn der ArbG nicht nur das Heizmaterial, sondern auch das Heizgerät (idR im Rahmen der gleichzeitig überlassenen Unterkunft) stellt. Gewährt der ArbG dem ArbN lediglich das Heizmaterial (zB Kohle, > Strom, Fernwärme) als Deputat (> Sachbezüge Rz 7) oder überlässt er das Material verbilligt, gilt eine Bewertung nach § 8 Abs 2 oder Abs 3 EStG.

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