Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt überlassene Strom ist für den ArbN ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug grundsätzlich Teil des Arbeitslohns ist (zur Steuerfreiheit für den Ladestrom > Rz 5). Der Sachbezug ist grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (§ 19 Abs 1 EStG, § 8 Abs 2 EStG).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Liefert nicht der ArbG, sondern ein Dritter den Strom, kann es sich gleichwohl um einen Sachbezug handeln, wenn der ArbN arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Lieferung von Strom erhält und eine Abgeltung dieses Anspruchs in bar ausgeschlossen wird. Denn es kommt allein auf den Rechtsgrund – die Vereinbarung eines Sachbezugs – an; im Einzelnen > Sachbezüge Rz 4. Der ArbG kann dem ArbN deshalb statt des Stroms auch einen Stromkostenzuschuss in Geld mit der Auflage zur Verfügung stellen, es zur Bezahlung seiner Stromrechnung zu verwenden (Nachweis). Da diese Geldzahlung als Sachbezug zu behandeln ist, kann sie im Rahmen von § 9 Abs 2 Satz 11 EStG bis zu 44 EUR steuerfrei bleiben.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ist der ArbG ein Energieversorger, bleiben diese Vorteile für die eigenen ArbN bis zur Höhe von 1 080 EUR jährlich steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG erfüllt sind (> Rabatte, > Sachbezüge). Da Strom im Wirtschaftsverkehr wie eine Sache (§ 90 BGB) behandelt wird, handelt es sich um eine Ware iSd § 8 Abs 3 EStG (> R 8.2 Abs 1 Nr 2 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

§ 8 Abs 3 EStG setzt voraus, dass die verbilligt überlassene Ware vom ArbG hergestellt oder vertrieben wird. Vertreiben idS bedeutet, dass der ArbG eine eigene Dienstleistung erbringt (BFH 182, 556 = BStBl 1997 II, 363). Deshalb ergeben sich Besonderheiten, wenn der ArbN nicht unmittelbar von seinem ArbG, sondern von einem fremden Energieversorgungsunternehmen (EVU) beliefert wird.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24.04.1998 (BGBl 1998 I, 730) hat die früheren Gebietsmonopole beseitigt und die Lieferung von Strom durch ein EVU an Verbraucher in fremden Stromverteilungsgebieten zugelassen. Hierfür sind zwei alternative Verfahren entwickelt worden, die Durchleitung (1. Variante) von Strom und die sog Netzzugangsalternative (2. Variante). Bei der Durchleitung liefert ein EVU direkt an den Abnehmer und zahlt ein Entgelt an das fremde EVU, in dessen Gebiet der Verbraucher wohnt, für die Benutzung von dessen Infrastruktur. Im Falle der Netzzugangsalternative (2. Variante) erwirbt der Verbraucher den Strom ebenfalls beim EVU außerhalb seines Gebiets, erhält den Strom jedoch von seinem heimischen EVU, das seinerseits verpflichtet ist, den Strom von dem EVU zu beziehen, von dem der Strom erworben wurde. Durch die Verbändevereinbarung II vom 13.12.1999 wurde eine strikte Trennung zwischen der Netznutzung und der Stromlieferung eingeführt, wodurch grundsätzlich zwei Verträge (3. Möglichkeit) abzuschließen waren: der Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber (zB Stadtwerke) und Stromlieferungsvertrag mit dem Energielieferanten. Da diese vertraglich umständliche Gestaltung sich nicht praktisch durchsetzen konnte, wurde im Rahmen der Verbändevereinbarung II plus vom 13.12.2001 ab 2002 die Möglichkeit für "All-inclusive-Verträge" oder Doppelvertragsgestaltungen (4. Möglichkeit) mit dem Energielieferanten geschaffen, der dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowohl die Netzzugangs- wie auch die Stromlieferungsleistung erbringt.

 

Rz. 3/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Für  die steuerliche Frage, ob vom ArbG der nämliche Strom geliefert worden ist, bedeutet dies Folgendes:
Durchleitungsfall (1. Variante):

Im Falle der Durchleitung des Stroms vom ArbG an den ArbN ist der nämliche Strom geliefert worden, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG erfüllt sind.

Netzzugangsalternative (2. Variante):

Wird Strom nach dem Verfahren der Netzzugangsalternative geliefert, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG hinsichtlich der Nämlichkeit erfüllt sind, wenn die Menge des Stroms, den der ArbG an das EVU, in dessen Bereich der ArbN wohnt, ausreicht, um die Lieferung an die in diesem Bereich wohnenden ArbN zu bewirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ArbG den Strom selbst herstellt oder nur mit Strom handelt. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn die Energie nicht vom ArbG an das örtliche EVU geliefert, sondern nur als Rechnungsposten behandelt wird.

Getrennte Verträge für Lieferant und Netzbetreiber (3. Variante):

Nur die Vertragsbeziehung mit dem eigenen ArbG entsprechen den Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG. Für die andere Vertragsbeziehung fehlt es an der ArbG-Eigenschaft des Vertragspartners.

"All-inclusive-Verträge" oder Doppelvertragsgestaltungen (4. Variante):

Es handelt sich in beiden Fällen um eine einheitliche Leistung des Energielieferanten. Ist dieser der ArbG des verbilligt belieferten ArbN, ist § 8 Abs 3 EStG anzuwenden.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

§ ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge