Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Grundsätzlich gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Leistungen für den Unterhalt: Der eigene Unterhalt wird mit dem > Grundfreibetrag Rz 1 abgegolten. Für ein Kind gibt es > Kindergeld oder die > Kinderfreibeträge. Die gegenüber dem > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner bestehende > Unterhaltspflicht Rz 2 ist im Normalfall ebenfalls keine ‚außergewöhnliche Belastung’; sie wird im Rahmen der Sondervorschriften zur > Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, § 32a Abs 5 EStG) berücksichtigt.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das rechtfertigt das (begrenzte) Abzugsverbot für derartige Aufwendungen. Sie können nur im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs 1a, §§ 10a, 10b und 33 bis 33b EStG abziehbar sein (vgl § 12 Nr 1 Satz 1 EStG); dazu > Rz 3. Für das Abzugsverbot unerheblich ist auch, ob Leistungen zB an hilfsbedürftige Personen wie zB Flüchtlinge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden; ebenso, ob es sich um Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem > Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (§ 12 Nr 2 EStG), solange diese nicht ‚bedürftig’ sind (> Rz 105 ff). Zuwendungen sind Leistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (> Rz 18).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Steuerlich abziehbar sind aber bei dem damit belasteten Stpfl

als ‚Sonderausgaben’

Unterhaltsleistungen an den im > Inland lebenden, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner, wenn sie beim Empfänger besteuert werden (§ 10 Abs 1a Nr 1 iVm § 22 Nr 1a EStG – zum Realsplitting – > Rz 6 ff), sowie
Versorgungsleistungen wegen unentgeltlicher Übertragung von existenzsicherndem Betriebsvermögen als SA nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStGVersorgungsrenten; außerdem

als ‚Außergewöhnliche Belastungen’ iSv § 33a Abs 1 EStG (zu Einzelheiten > Rz 50 ff)

Unterhaltsleistungen an den im > Inland lebenden, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner, ohne dass sie bei diesem besteuert werden (> Rz 4),
Unterhaltsleistungen an den nicht dauernd getrennt lebenden, aber nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten im Ausland (> Rz 50 ff);
Unterhaltsleistungen an eine andere dem Stpfl oder seinem > Ehegatten respektive > Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (> Rz 75 ff), oder
Unterhaltsleistungen an eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Stpfl gekürzt werden (> Rz 81 ff), oder wenn er sich nach § 68 AufenthG verpflichtet hat, für den Unterhalt eines Ausländers einzutreten.

Abziehbar sind ferner

atypische Unterhaltsleistungen an > Angehörige, zB Übernahme von deren > Krankheitskosten, als AgB iSd § 33 EStG (> Rz 19, 66).
 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Beim Empfänger führen die Unterhaltsleistungen nur im Rahmen des sog Realsplittings zu Einkünften; in anderen Fällen wird der Unterhalt, den eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber erhält, dem Empfänger nicht zugerechnet (§ 22 Nr 1 Satz 2 HS 1 EStG). Ebenso führen Unterhaltsleistungen aus dem Ausland nicht zu besteuerbaren Einkünften, weil § 50 Abs 1 Satz 4 EStG den SA-Abzug nach § 10 Abs 1a EStG für beschränkt Steuerpflichtige ausschließt und die Leistungen deshalb beim Empfänger nicht korrespondierend nach § 22 Nr 1a EStG besteuert werden können (BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047). Zu Einzelheiten > Rz 5 ff.

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