Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Grundsätzlich gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Leistungen für den Unterhalt: Der eigene Unterhalt wird mit dem > Grundfreibetrag Rz 1 abgegolten. Für ein Kind gibt es > Kindergeld oder die > Kinderfreibeträge. Die gegenüber dem > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner bestehende > Unterhaltspflicht Rz 2 ist im Normalfall ebenfalls keine ‚außergewöhnliche Belastung’; sie wird im Rahmen der Sondervorschriften zur > Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, § 32a Abs 5 EStG) berücksichtigt.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das rechtfertigt das (begrenzte) Abzugsverbot für derartige Aufwendungen. Sie können nur im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 2 bis 5, 7 und 9 sowie Abs 1a, §§ 10a, 10b und 33 bis 33b EStG abziehbar sein (vgl § 12 Nr 1 Satz 1 EStG); dazu > Rz 3. Für das Abzugsverbot unerheblich ist auch, ob Leistungen zB an hilfsbedürftige Personen wie zB Flüchtlinge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden; ebenso, ob es sich um Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem > Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (§ 12 Nr 2 EStG), solange diese nicht ‚bedürftig’ sind (> Rz 105 ff). Zuwendungen sind Leistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (> Rz 18).
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Steuerlich abziehbar sind aber bei dem damit belasteten Stpfl
▸ | als ‚Sonderausgaben’
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▸ | als ‚Außergewöhnliche Belastungen’ iSv § 33a Abs 1 EStG (zu Einzelheiten > Rz 50 ff)
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Abziehbar sind ferner
▸ | atypische Unterhaltsleistungen an > Angehörige, zB Übernahme von deren > Krankheitskosten, als AgB iSd § 33 EStG (> Rz 19, 66). |
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Beim Empfänger führen die Unterhaltsleistungen nur im Rahmen des sog Realsplittings zu Einkünften; in anderen Fällen wird der Unterhalt, den eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber erhält, dem Empfänger nicht zugerechnet (§ 22 Nr 1 Satz 2 HS 1 EStG). Ebenso führen Unterhaltsleistungen aus dem Ausland nicht zu besteuerbaren Einkünften, weil § 50 Abs 1 Satz 4 EStG den SA-Abzug nach § 10 Abs 1a EStG für beschränkt Steuerpflichtige ausschließt und die Leistungen deshalb beim Empfänger nicht korrespondierend nach § 22 Nr 1a EStG besteuert werden können (BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047). Zu Einzelheiten > Rz 5 ff.
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