Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Auf Antrag des Stpfl (> Rz 10 ff) werden Unterhaltsleistungen (> Rz 18 ff) an den unbeschränkt steuerpflichtigen (> Rz 30 ff) dauernd getrennt lebenden (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder geschiedenen Ehegatten sowie in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe (> Familienstand Rz 3/5) im Rahmen eines sog begrenzten Realsplittings als > Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG). Dies gilt entsprechend für > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl § 2 Abs 8 EStG). Unerheblich ist, ob die Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder freiwillig geleistet werden (H 10.2 EStH; vgl EFG 1992, 518).

Grundsätzlich nicht anwendbar ist § 10 Abs 1a Nr 1 EStG bei Leistungen an den früheren Ehegatten/Lebenspartner im Ausland, der nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (zu Ausnahmen > Rz 31). Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH/NV 2022, 1174 = HFR 2022, 1116; > Rz 23 aE).

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Wahl des SA-Abzugs schließt die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als AgB iSv § 33a EStG (> Rz 50 ff [53]) aus; zu den Rechtsfolgen eines Antrags ergänzend > Rz 12. Dies ergibt sich aus der Systematik des EStG, das Aufwendungen, die dem Grunde nach SA sind, nicht als AgB behandelt (vgl § 33 Abs 2 Satz 2 EStG; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 11). Hat der Stpfl aber zunächst (zB im LSt-Ermäßigungsverfahren) den Abzug als AgB beantragt (> Rz 50 ff), kann er bei der Veranlagung gleichwohl noch den SA-Abzug mit Zustimmung des Empfängers beantragen.

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Höchstbetrag: Abziehbar sind höchstens 13 805 EUR im VZ; dieser Betrag erhöht sich um die zugunsten des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartners gezahlten Beiträge zur GKV/GPflV (§ 10 Abs 1a Nr 1 Satz 2 iVm Abs 1 Nr 3 EStG; > Rz 29). Die Begrenzung auf den Höchstbetrag ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 04.07.1988 – 1 BvR 729/88, HFR 1989, 442; BFH/NV 2012, 214). Der Höchstbetrag gilt für den gesamten Unterhalt, den der Stpfl im betroffenen VZ an den Empfänger leistet. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Unterhaltszahlungen, Nachzahlungen oder Vorauszahlungen für das laufende Jahr (> Rz 66) handelt.

 

Rz. 8

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zweck des Realsplittings ist es, dass dauernd getrennt lebende oder geschiedene > Ehegatten oder > Lebenspartner, die nicht mehr als ein Stpfl behandelt werden (vgl § 26b EStG), ein zwischen ihnen bestehendes Progressionsgefälle ausnutzen und damit – insgesamt gesehen – eine niedrigere Steuerbelastung herbeiführen können. § 10 Abs 1a Nr 1 EStG steht in engem sachlichen Zusammenhang mit § 22 Nr 1a EStG, nach dem Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG von dem zur Leistung Verpflichteten abgezogen werden können, beim Unterhaltsberechtigten als sonstige Einkünfte zu versteuern sind (Korrespondenzprinzip; vgl BVerfG vom 21.11.1986, HFR 1988, 35; BFH 146, 403 = BStBl 1986 II, 603; BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047). Deshalb kann der Abzug nur mit Zustimmung des unterhaltsberechtigten Empfängers (> Rz 34 ff) und unter Angabe seiner ID-Nummer (> Rz 16) beantragt werden.

Die Regelung soll beim Verpflichteten den Wegfall der > Ehegattenbesteuerung mit dem > Splitting zT ausgleichen; sie nähert die Besteuerung von Unterhaltsleistungen tatsächlich (real) dem Splittingtarif bei Zusammenveranlagung von Ehegatten an (Uelner, DStZ 1979, 12). Daher rührt die Bezeichnung "begrenztes Real-Splitting".

 

Rz. 8/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Gestaltungshinweis: Bezieht der Unterhaltsberechtigte keine weiteren Einkünfte, wird das Realsplitting oft vorteilhafter sein als die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als AgB nach § 33a Abs 1 EStG (> Rz 50 ff). Aber auch wenn sich das Realsplitting beim Berechtigten in einer Steuerbelastung auswirkt oder eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG nicht in Betracht kommt, weil zB die eigenen Einkünfte und Bezüge oder das Vermögen des Empfängers zu hoch sind (> Rz 115 ff), wird das > Einkommen des Berechtigten regelmäßig niedriger sein als das des Verpflichteten. Deshalb wird auch die Steuerbelastung beim Berechtigten niedriger sein als die Steuerermäßigung beim Verpflichteten. Das Realsplitting bietet somit die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen durch die Steuerermäßigung eine Erhöhung des beim Verpflichteten zur Unterhaltsleistung verfügbaren Betrags zu erreichen. Hinzuweisen ist auch auf den unterschiedlichen Höchstbetrag: beim Realsplitting kann der Stpfl bis zu 13 805 EUR (> Rz 7) abziehen, als AgB nur bis zur Höhe des > Grundfreibetrag (§ 33a Abs 1 Satz 1 EStG) (10 908 EUR für 2023 und 11 604 EUR ab 2024); die Beträge erhöhen sich jeweils um Beiträge zur GKV/GPflV (> Rz 112).

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass das Realsplitting beim Berecht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge