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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / 3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Rz. 9

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verhältnis der §§ 33ff EStG zueinander. § 33a EStG ist im Verhältnis zu § 33 EStG eine Sondervorschrift (BFH 228, 350 = BStBl 2010 II, 621; dazu > Rz 49). Für Aufwendungen iSd § 33a Abs 1 – 2 EStG (> Ausbildungsfreibetrag, > Unterhaltsleistungen; > Rz 8) kann der Stpfl idR keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (AgB allgemeiner Art; > Rz 15 – 75) beanspruchen, auch nicht, soweit die Aufwendungen die Höchstbeträge oder Freibeträge des § 33a EStG übersteigen (§ 33a Abs 4 EStG). § 33a Abs 4 EStG erlaubt es also nicht, etwa im Umkehrschluss die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung an nach inländischen Maßstäben nicht unterhaltsberechtigte Personen nach § 33 EStG zu beurteilen. Das ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Europarecht (BFH 199, 407 = BStBl 2002 II, 760 mwN; BVerfG vom 24.05.2005, BFH/NV Beilage 2005, 361). Aufwendungen für typischen Unterhalt einer Person (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen [> Unterhaltsleistungen Rz 56 ff]) werden nur im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt und nur für darüber hinausgehenden außergewöhnlichen Bedarf (Krankheits- und Pflegekosten) kommt § 33 EStG in Betracht (BFH 234, 191 = BStBl 2012 II, 876). § 33a EStG wird deshalb vor § 33 EStG geprüft.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Anders als bei § 33 EStG knüpft die Steuerermäßigung aus den §§ 33a und b EStG lediglich an genau bestimmte Tatbestände an, für die die Außergewöhnlichkeit (> Rz 30 – 35) der Belastung und ihre Zwangsläufigkeit (> Rz 40 – 64) gesetzlich unterstellt werden. Eine zumutbare Belastung iSv § 33 Abs 3 EStG (> Rz 65 ff) wird nicht abgezogen. Der Umfang der abziehbaren Beträge wird allerdings durch Höchstbeträge gesetzlich begrenzt; übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese Höchs...

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