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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / VI. Zumutbare Belastung

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Rz. 65

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

AgB allgemeiner Art (§ 33 EStG) führen nur zu einer Steuerermäßigung, soweit sie eine bestimmte Höhe übersteigen. Aufwendungen unter den Mindestgrenzen (§ 33 Abs 3 EStG) muss der Stpfl seiner Leistungsfähigkeit entsprechend ohne Steuerentlastung tragen (vgl BFH 85, 83 = BStBl 1966 III, 242; BFH 166, 159 = BStBl 1992 II, 179). Man spricht von zumutbarer Belastung. Zur Berechnung > Rz 68. Die zumutbare Belastung ist nach Familienstand, Zahl der Kinder, für die Anspruch auf > Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG (> Kinderfreibeträge) besteht, und der durch den GdE iSv § 2 Abs 3 EStG bestimmten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelt.

 

Rz. 66

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der zumutbaren Belastung liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Stpfl zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner AgB selbst zu tragen, die – im Anwendungsbereich von § 33 EStG – durch Höchstbeträge nicht begrenzt sind. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit dem Stpfl ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das > Existenzminimum liegt (vgl BVerfG 1 BvR 672/87, DB 1988, 368 = HFR 1989, 152, und vom 14.03.1997 2 – BvR – 861/92, Inf 1997, 543; vgl BFH 212, 195 = BStBl 2008 II, 16 unter 4b mwN). Das gilt auch im Falle von Krankheitskosten (BFH 251, 196 = BStBl 2016 II, 151; EFG 2014, 1683); und ebenfalls im Falle Alleinerziehender (BFH 255, 252 = BStBl 2017 II, 259). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber anderen ArbN bei der Berechnung der zumutbaren Belastung ergibt sich nicht; besonders die Anknüpfung an den GdE ist verfassungskonform (BFH 256, 339 = BStBl 2017 II, 684; VerfB, BVerfG 2 – BvR – 1205/17; vgl Geserich, DB 2017, 815, Haupt, DStR 2...

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