Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / VI. Zumutbare Belastung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 65

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

AgB allgemeiner Art (§ 33 EStG) führen nur zu einer Steuerermäßigung, soweit sie eine bestimmte Höhe übersteigen. Aufwendungen unter den Mindestgrenzen (§ 33 Abs 3 EStG) muss der Stpfl seiner Leistungsfähigkeit entsprechend ohne Steuerentlastung tragen (vgl BFH 85, 83 = BStBl 1966 III, 242; BFH 166, 159 = BStBl 1992 II, 179). Man spricht von zumutbarer Belastung. Zur Berechnung > Rz 68. Die zumutbare Belastung ist nach Familienstand, Zahl der Kinder, für die Anspruch auf > Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG (> Kinderfreibeträge) besteht, und der durch den GdE iSv § 2 Abs 3 EStG bestimmten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelt.

 

Rz. 66

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der zumutbaren Belastung liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Stpfl zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner AgB selbst zu tragen, die – im Anwendungsbereich von § 33 EStG – durch Höchstbeträge nicht begrenzt sind. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit dem Stpfl ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das > Existenzminimum liegt (vgl BVerfG 1 BvR 672/87, DB 1988, 368 = HFR 1989, 152, und vom 14.03.1997 2 – BvR – 861/92, Inf 1997, 543; vgl BFH 212, 195 = BStBl 2008 II, 16 unter 4b mwN). Das gilt auch im Falle von Krankheitskosten (BFH 251, 196 = BStBl 2016 II, 151; EFG 2014, 1683); und ebenfalls im Falle Alleinerziehender (BFH 255, 252 = BStBl 2017 II, 259). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber anderen ArbN bei der Berechnung der zumutbaren Belastung ergibt sich nicht; besonders die Anknüpfung an den GdE ist verfassungskonform (BFH 256, 339 = BStBl 2017 II, 684; VerfB, BVerfG 2 – BvR – 1205/17; vgl Geserich, DB 2017, 815, Haupt, DStR 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    959
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    905
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    894
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    889
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    796
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    785
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    755
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    738
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    735
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    711
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    700
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    679
  • Jubiläumszuwendung
    676
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    666
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    663
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    626
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    624
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    624
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    621
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    620
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren