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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort erläutert den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG. Dessen wesentliche Elemente sind die Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG) und das Kindergeld (§§ 62ff EStG). Während des laufenden Kalenderjahres erhalten die Eltern monatlich das einkommensunabhängige > Kindergeld. Erst bei der nachfolgenden Veranlagung mindern die Freibeträge für Kinder das Einkommen. Unter Anrechnung des Kindergelds auf die sich ergebende Steuerermäßigung ermittelt das FA die individuelle Entlastung der Eltern, die in Abhängigkeit von der Steuerprogression je nach Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterschiedlich ist: Wer progressionsbedingt mit höherer ESt belastet ist, muss aus Verfassungsgründen auch höher entlastet werden. Die hier erläuterten Voraussetzungen, unter denen Kinder steuerlich berücksichtigt werden, gelten nicht nur für die Freibeträge für Kinder, sondern gleichermaßen für das Kindergeld.

A. Einführung in den Familienleistungsausgleich

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Stpfl mit Kindern wenden einen Teil ihrer > Einkünfte für deren Unterhalt, Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf. Dieser Lebensbedarf der Kinder mindert die steuerliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern. Das > Existenzminimum ihres Kindes von der Besteuerung bei den zum Unterhalt verpflichteten Eltern freizustellen, ist verfassungsrechtlich zwingend geboten (Art 6 GG). Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Steuerrecht oder im Sozialrecht zu berücksichtigen oder eine Entlastung der ESt mit einer solchen durch das Kindergeld zu kombinieren (BVerfG 43, 108 vom 23.11.1976 – 1 BvR 150/75, BStBl 1977 II, 135). Auch ein Familiensplitting ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl Merkt, DStR 2009, 2221).

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

...

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