Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unterhaltsleistungen / 2. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 55

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Begünstigt sind Aufwendungen für den Unterhalt und (oder) die Berufsausbildung des Empfängers.

Aufwendungen sind > Aufwand, dh alle Güter in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen). Eine wirtschaftliche Belastung iS eines verbleibenden wirtschaftlichen Nachteils wird nicht (mehr) unbedingt vorausgesetzt (vgl BFH 150, 41 = BStBl 1987 II, 629). Begünstigt können deshalb auch Leistungen an den nicht dauernd getrennt im Ausland lebenden, nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartner sein, obwohl dieser mit dem Stpfl eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet und in deren Rahmen typischerweise seinerseits Leistungen an den Stpfl erbringt (GrS 1/87 in BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164). Zu Einzelheiten > Rz 172.

 

Rz. 56

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Begriff ‚Unterhalt’ iSd § 33a Abs 1 EStG ist enger als der Unterhaltsbegriff iSd §§ 1601ff BGB (ergänzend > Rz 18). Er umfasst nur typische Aufwendungen zur Bestreitung der > Lebensführung, wie für Wohnung einschließlich Heizung (vgl BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116), Ernährung und Kleidung des Unterhaltenen sowie für sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs (BFH 162, 55 = BStBl 1991 II, 74 mwN). Hierfür gilt der Höchstbetrag (> Rz 110 ff) auch dann, wenn neben dem Grundbedarf gehobene Ansprüche befriedigt werden (BFH 138, 343 [350] = BStBl 1983 II, 453; BFH 222, 338 = BStBl 2009 II, 365). Andere Teile des den Unterhalt ausmachenden vollen Lebensbedarfs iSv § 1610 Abs 2 BGB wie zB Krankheits- oder Pflegekosten werden im Rahmen von § 33 EStG berücksichtigt (BFH 222, 338 = BStBl 2009 II, 365). Andererseits kann der Stpfl für solche typischen Unterhaltsaufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 9) beanspruchen, da § 33a Abs 4 EStG dies ausschlie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.360
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    907
  • Jubiläumszuwendung
    871
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    813
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    775
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    768
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    757
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    732
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    721
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    719
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    706
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    701
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    686
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    672
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    653
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    643
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    635
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    623
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    616
  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
    598
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren