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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufwand

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Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwand bezeichnet im EStG den Vermögensabfluss, ohne den Grund dieses Abflusses in einer Erwerbshandlung einerseits und in der privaten > Lebensführung andererseits anzudeuten. § 12 Nr 1 EStG behandelt "Aufwendungen für die Lebensführung" und §§ 4 und 9 EStG behandeln "Aufwendungen", die der Erzielung von > Einkommen dienen (BVerfG 99, 280 vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95 "Aufwandsentschädigung Ost", BGBl 1999 I, 370 = BStBl 1999 II, 502). Die Begriffe "Aufwand" iSd § 3 Nr 12 EStG und "Werbungskosten" (oder > Betriebsausgaben) decken sich inhaltlich (ständige Rechtsprechung: BFH 169, 144 = BStBl 1993 II, 50 mwN). Kein ,Aufwand’ ist gegeben, wenn > Einnahmen entgehen respektive nicht entstehen, weil auf sie verzichtet wird – mithin keine Berücksichtigung sog Opportunitätskosten – oder verzichtet werden muss, zB bei Arbeitslosigkeit (vgl BFH 124, 189 = BStBl 1978 II, 216) oder wenn auf Zinsen verzichtet wird, um über das Kapital früher verfügen zu können (BFH 132, 38 = BStBl 1981 II, 160). Zu Einzelheiten > Abfluss von Ausgaben, > Aufwandsentschädigungen Rz 3, 35 ff, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 11, > Dienstaufwand, > Drittaufwand, > Lebensführung, > Spenden Rz 10 ff, 18 ff, > Unterhaltsleistungen Rz 18 ff, 55 ff, > Werbungskosten Rz 18 ff. Zum zeitanteiligen Abzug von Aufwand > Absetzung für Abnutzung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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