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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / a) Das "Nicht-entziehen-können"

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Rz. 41

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ob sich der Stpfl den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (EFG 1991, 325; 1995, 529); das gilt auch, wenn der Stpfl oder der von ihm Begünstigte im Ausland lebt (> Rz 33). § 33a Abs 1 Satz 6 HS 2 EStG, der dies für die gesetzliche Unterhaltspflicht normiert, enthält uE einen allgemeinen Grundsatz, der auch für § 33 EStG maßgebend ist. Ob eine rechtliche Verpflichtung besteht, ist deshalb grundsätzlich nur nach inländischem Recht zu beurteilen, selbst wenn ausländisches Recht über das sich aus dem EGBGB ergebende deutsche internationale Privatrecht einen inländischen Stpfl rechtlich zu einer Leistung verpflichtet (zu einer weitergehenden Auslegung vgl Schmidt/Loschelder, zu § 33 EStG Rz 17). Diese Einengung der Zwangsläufigkeit auf das für die Mehrzahl der Steuerinländer Geltende verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Europarecht (BFH 199, 407 = BStBl 2002 II, 760; BFH/NV 2005, 1067). Eine sittliche Verpflichtung ist zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur theoretisch gegeben, sondern auch tatsächlich gegenüber dem Stpfl durchsetzbar ist (> Rz 55 ff). Damit werden auch abweichende Verhältnisse im Wohnsitzland von Personen, die im Ausland ansässig sind und gleichwohl in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Rz 2), angemessen berücksichtigt.

 

Rz. 42

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die unmittelbare rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung (> Rz 50 ff) allein begründet noch keine Zwangsläufigkeit. Entscheidend ist, ob sich der Stpfl der Eingehung der Verpflichtung nicht entziehen konnte (BFH 147, 171 = BStBl 1986 II, 745; BFH 160, 516 = BStBl 1990 II, 738). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die obigen...

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