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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dauernd getrennt lebende Ehegatten

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1

 

Auf einen Blick:

Ehegatten/Lebenspartner werden nur dann zusammen zur ESt veranlagt, wenn sie nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Dafür sind oftmals heikle Ermittlungen erforderlich. Wie die Praxis das handhabt, ohne die Intimsphäre zu verletzen, wird hier dargestellt.

2

 

Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unbeschränkt steuerpflichtige > Ehegatten, die verheiratet sind (> Familienstand), aber während des gesamten VZ getrennt leben, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1). Sofern die Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens gegeben sind (> Rz 4 ff), werden sie deshalb steuerlich grundsätzlich wie > Alleinstehende behandelt (> Rz 2); zum Trennungsjahr > Rz 3. Die unterschiedliche Behandlung zusammenlebender und dauernd getrennt lebender Ehegatten verletzt nicht die Grundrechte aus Art 2, 3 und 6 GG (BFH 109, 363 = BStBl 1973 II, 640 mwN); Gleiches gilt für die Nichtanwendung des Splittingtarifs (DB 1985, 942 [944]). Die Regelungen für Ehegatten gelten für eingetragene > Lebenspartner entsprechend (vgl § 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4); nicht jedoch für eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft (BFH 257, 424 = BStBl 2017 II, 903).

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Steuerliche Rechtsfolgen: Ein dauernd getrennt lebender Ehegatte wird einzeln zur ESt veranlagt und nach dem ESt-Grundtarif (§ 32a Abs 1 EStG) besteuert. Für den LSt-Abzug gehört er wie ein lediger, verwitweter oder geschiedener ArbN in die Steuerklasse I, wenn er nicht Anspruch auf einen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) hat, weil er mit einem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt und deshalb die Steuerklasse II (> Steuerklassen Rz 12 ff) erhält. Ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 36 ff...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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