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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beweislast

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Rz.  

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

 

Auf einen Blick:

Wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, hängt die Entscheidung davon ab, wer das Risiko des fehlenden Nachweises trägt. Das ist grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht.
 

Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 Abs 1 Satz 1 AO; > Ermittlungspflicht des Finanzamts). Gelingt es nicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, ist als weiterer Schritt das Beweismaß unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten auf die "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu reduzieren (BFH 233, 297 = BStBl 2011 II, 884). Erst danach sind die Regelungen zur Feststellungslast anzuwenden. Beweislast ist ein Begriff aus dem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren; im Verwaltungsverfahren ist der Begriff Feststellungslast gebräuchlich.

Das Finanzamt trägt idR die objektive Beweislast (Feststellungslast) für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (zB Eigenschaft als > Arbeitnehmer, > Zufluss von Arbeitslohn; BFH 101, 156 = BStBl 1971 II, 220; vgl auch BVerfG 69, 188 vom 12.03.1985 – 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BStBl 1985 II, 475); fehlende Aufklärbarkeit kann nicht dem Stpfl angelastet werden (BFH 119, 164 = BStBl 1976 II, 562). Zur Beweislast beim Zugang eines Steuerbescheids oder von anderen Steuerverwaltungsakten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 4. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung muss das FA nachweisen, wobei die nicht erklärten > Einkünfte maßgeblich sind (EFG 1998, 1039). Will das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO ändern, trägt es die Beweislast für die die Änderung begründenden Tatsachen (BFH/NV 2002, 1009 = HFR 2002, 767).

 

Rz. 2

Stand: EL ...

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