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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein Steuerverwaltungsakt (§ 118 AO; > Verwaltungsakt [VA]) wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§§ 122, 124 Abs 1 AO), dh der Betroffene die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Von diesem Zeitpunkt an ist sowohl der Betroffene als auch die FinBeh (zB das FA, das > Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkasse für das > Kindergeld, die > Zentrale Stelle Rz 1 für die > Private Altersvorsorge – vgl § 6 Abs 2 AO) an den VA gebunden; sie kann sich von dieser Bindung nur noch durch die gesetzlich begrenzte Möglichkeit der > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten lösen. Für den Betroffenen läuft von diesem Zeitpunkt an die Rechtsbehelfsfrist (> Rechtsbehelfe; vgl auch Saradjuk/Pump, DStR 2015, 1788).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein VA (etwa ein > Steuerbescheid usw) wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt und nicht mit dem (im Einzelfall etwa abweichenden) Inhalt der Aktenverfügung des FA wirksam (§ 124 Abs 1 Satz 2 AO).

Erkennt ein Bearbeiter die Unrichtigkeit einer von ihm dem Rechenzentrum übertragenen Steuerfestsetzung und kann er die Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids nicht mehr verhindern, so kann der dem Stpfl zugegangene > Steuerbescheid wegen Aufgabe des Bekanntgabewillens unwirksam sein, wenn dies klar und eindeutig dokumentiert worden ist (BFH 155, 466 = BStBl 1989 II, 344). Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekannt gegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam (BFH 225, 11 = BStBl 2009 II, 949). Der Bekanntgabewille muss spätestens bis zum Verlassen des Bes...

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  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise:
    0
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ( ... / aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger
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