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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ehegattenbesteuerung / III. Einzelveranlagung

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Rz. 35

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Einzelveranlagung iSd § 26a EStG (vor dem VZ 2013: getrennte Veranlagung; > Rz 2) nimmt das FA vor, wenn einer der Ehegatten sie durch Ankreuzen des Auswahlfeldes in der Steuererklärung wählt (§ 26 Abs 2 Satz 1 und 3 EStG); zu Einzelheiten > Rz 10 ff.

Bei dieser Veranlagungsform werden für jeden Ehegatten der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG; > Einkünfte Rz 2), das > Einkommen (§ 2 Abs 4 EStG) und das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs 5 EStG; > Einkommen Rz 2) getrennt ermittelt. Darauf wird der Grundtarif (§ 32a Abs 1 EStG) angewandt; Ausnahmen hiervon – zB für verwitwete Alleinerziehende – gibt es nicht (verfassungsgemäß, vgl BFH/NV 2013, 362; siehe ergänzend auch BFH/NV 2016, 545). Jeder Ehegatte hat eine eigene > Steuererklärung abzugeben (vgl § 25 Abs 3 Satz 1 EStG) und jeder erhält einen gesonderten Steuerbescheid; zur Anrechnung der Vorauszahlungen vgl BFH 173, 207 = BStBl 1994 II, 405.

Im Einzelnen:

 

Rz. 36

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das FA rechnet jedem > Ehegatten die > Einkünfte zu, die er bezogen hat (§ 26a Abs 1 EStG); insoweit besteht kein Unterschied zur Zusammenveranlagung. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, beurteilt es danach, welcher der Ehegatten kraft eigenen Rechts Anspruch auf die Bezüge hat. Eine bloße Mitwirkung bei der Einkunftserzielung an sich begründet keine (teilweise) Zurechnung (§ 26a Abs 1 Satz 2 EStG).

 

Rz. 36/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Steht der Anspruch beiden Ehegatten gemeinsam zu, zB beim (Ausnahme-)Güterstand der > Gütergemeinschaft (vgl H 26a EStH), wird jedem Ehegatten – falls keine andere Aufteilung in Betracht kommt – die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte zugerechnet. Das gilt aber nicht für Einkünfte, die ausschließlich eine Erwerbstätigkeit zum Gegenstand haben (> Arbeitnehmer, Fr...

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