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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gütergemeinschaft

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Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Gütergemeinschaft (§§ 1415ff BGB) ist ein vertraglich vereinbarter Güterstand, den > Ehegatten anstatt der > Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) wählen können, die für > Eheliches Güterrecht der gesetzliche Regelfall ist.

Eine Gütergemeinschaft kann durch notariell beurkundeten Ehevertrag (§§ 1408ff BGB) vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft wird zwischen dem Gesamtgut, dem Vorbehaltsgut und dem Sondergut unterschieden. Welche Teile zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehören, kann im Ehevertrag bestimmt werden. Die Gütergemeinschaft endet idR mit dem Ende der Ehe, kann aber auch durch Ehevertrag beendet werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Gehört ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, so ist idR ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten anzunehmen. Folge: Der an den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gezahlte > Arbeitslohn ist nur dann kein Gewinnanteil iSd § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, wenn in dem Gewerbebetrieb seine persönliche Arbeitsleistung in den Vordergrund tritt und im Betrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird (> Arbeitnehmer Rz 87 ff; > Gesellschafter von Personengesellschaften). Zur Zurechnung der > Einkünfte bei Einzelveranlagung > Ehegattenbesteuerung Rz 35.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Ehegattenbesteuerung, > Eheliches Güterrecht.

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