Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ehegattenbesteuerung / I. Veranlagungswahlrecht

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als "Veranlagen" wird das Verfahren bezeichnet, mit dem das FA die ESt gegen den Stpfl durch förmlichen > Steuerbescheid festsetzt. Erfüllen die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 EStG; > Rz 1), so können sie die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung wählen (> Rz 3). Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nicht gegeben, werden die Ehegatten (wie andere Einzelpersonen) einzeln veranlagt (§ 25 EStG). Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung sind jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren. Deshalb bedarf es bei einem Wechsel der Veranlagungsart (> Rz 20 ff) eines neuen Veranlagungsverfahrens (BFH 206, 201 = BStBl 2004 II, 980).

Der Eintritt der Festsetzungsverjährung (> Verjährung Rz 5 ff) ist für jeden Ehegatten – unabhängig von der Form der Veranlagung – gesondert zu prüfen (BFH 212, 421 = BStBl 2007 II, 220).

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die verfassungsmäßige Einehe schließt mehrere gleichzeitig bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften aus (EFG 2011, 1786 – dauerndes Getrenntleben, wenn einer der Ehegatten im Koma liegt; siehe aber EFG 2015, 1945 – Zusammenveranlagung, wenn einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt – Rev, BFH III R 15/15 gemäß Beschluss vom 11.02.2016 nach Rücknahme eingestellt). Ist ein Stpfl zB nach marokkanischem Recht mit zwei Ehefrauen gleichzeitig verheiratet, von denen die erste im > Ausland Rz 1, die zweite im > Inland lebt, so erfüllt der Stpfl mit der zweiten Ehefrau die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG (BFH 146, 39 = BStBl 1986 II, 390). Der BFH hat offengelassen, wie bei unbeschränkter Steuerpflicht beider Ehefrauen zu entscheiden wäre und ob alle oder nur bestimmte Ehegatten in die Ehegattenbesteuerung einzubeziehen sind. UE erfordert eine am > Gleichheitssatz orientierte Regelung, dass der Ehemann nur mit einer seiner Ehefrauen zusammen besteuert wird, weil nur dem der Splittingtarif gerecht wird; Übrigens entspricht das auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Besteuerung im Jahr der Scheidung und Wiederverheiratung (> Rz 12 ff; glA Blümich/Heuermann, § 26 EStG Rz 41; wohl aA H/H/R/Pflüger, § 26 EStG Anm 22: Zusammenveranlagung mit beiden Frauen möglich). Das setzt uE allerdings voraus, dass festgelegt wird, mit welcher. Ein Wahlrecht des Ehemanns oder der Ehegatten, mit dem Ziel, für jeden VZ jeweils die günstigste Steuerbelastung zu erreichen, verstößt uE im Verhältnis zur Einehe gegen den > Gleichheitssatz (Art 3 GG). Es erscheint sachgerecht, den Ehemann mit der zuerst geheirateten Ehefrau gemeinsam zu besteuern. Denkbar wäre wohl auch, dass die Ehegatten selbst entscheiden, welche Ehefrau mit dem Ehemann gemeinsam besteuert wird.

 

Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wird eine Ehe, für welche die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG vorgelegen haben, im Laufe des VZ durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst (die Nichtigerklärung einer Ehe steht einer Auflösung durch Aufhebung oder Scheidung gleich; H 32a EStH), gibt es folgende Möglichkeiten:

▸ Heiratet der nach dem Tod des anderen überlebende Ehegatte im VZ der Auflösung seiner Ehe nicht wieder, kann das Veranlagungswahlrecht für die Besteuerung der Ehegatten für diesen VZ ausgeübt werden. Ist der überlebende Ehegatte nicht zugleich Erbe seines verstorbenen Ehegatten, bedarf er dazu ggf der Mitwirkung des Rechtsnachfolgers des Verstorbenen; > Rechtsnachfolger; zu Einzelheiten > Rz 17. In dem auf das Todesjahr folgenden VZ hat der verwitwete Ehegatte Anspruch auf das Verwitweten-Splitting (§ 32a Abs 6 Satz 1 Nr 1 EStG).
 

Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

▸ Heiratet einer der Ehegatten aus der aufgelösten Ehe in demselben VZ wieder, gilt Folgendes:
 

Rz. 13/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Sind für die neue Ehe die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung (> Rz 1) nicht gegeben, so kann das Veranlagungswahlrecht nur für die Besteuerung der Ehegatten aus der aufgelösten Ehe ausgeübt werden.
 

Rz. 13/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Sind aber auch für die neue Ehe die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung (> Rz 1) gegeben, so darf das Veranlagungswahlrecht nur für die neue Ehe ausgeübt werden (§ 26 Abs 1 Satz 2 EStG). Das ist verfassungsgemäß (BVerfG 75, 361 vom 03.06.1987 – 1 BvL 5/81, BGBl 1987 I, 2501 = BStBl 1988 II, 395). In diesem Fall wird der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, nach dem Splittingverfahren besteuert (vgl § 32a Abs 6 Satz 1 Nr 2 EStG; H 32a EStH; > Splitting Rz 9).

Diese Regelung gilt für beide Partner der aufgelösten Ehe, also auch dann, wenn beide erneut eine Ehe eingehen und für diese neue Ehe jeweils die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung vorliegen.

 

Beispiel 1:

Die Ehe der unbeschränkt steuerpflichtigen, seit Februar 2020 dauernd getrennt lebenden Eheleute M und F wird im November 2020 geschieden. F heiratet im Dezember 2020 den A.

F und A können das Veranlagungswahlrecht ausüben (§ 26 Abs 1 Satz 2 EStG). M wird für den VZ 2020 einzeln veranlagt, wobei der Spl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Übergang zur Einzelveranlagung während des Klageverfahrens
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens.


Umwandlung Lebenspartnerschaft in Ehe: Verzinsung bei rückwirkend beantragter Zusammenveranlagung
Gleichgeschlechtlich
Bild: Haufe Online Redaktion

Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

1 Schrifttum: Kanzler, ESt-rechtliche Folgen bei Auflösung der Ehe, DStR 1990, 367; Wendt, Familienbesteuerung u GG, in FS für Tipke, 1995, 47; Müller, Die Bedeutung eines erfolglosen Versöhnungsversuchs für das dauernde Getrenntleben von Ehegatten (§§ 26, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren