Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Soweit Einzelsteuergesetze dem Begriff "Angehöriger" keinen anderen Inhalt geben, ist § 15 AO maßgebend; die Aufzählung ist abschließend und beruht auf familienrechtlichen Vorschriften (> Familienstand).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Angehörige sind:

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie. Verwandte sind natürliche Personen, von denen eine von der anderen abstammt. Verwandtschaft bedeutet demnach idR Blutsverwandtschaft. Man unterscheidet die Verwandtschaft in gerader und in der Seitenlinie (§ 1589 BGB). In gerader Linie sind verwandt: Eltern mit ihren Kindern (1. Grad), Großeltern mit ihren Enkeln (2. Grad), Urgroßeltern mit ihren Großenkeln (3. Grad). Zu Verwandten der geraden Linie zählen auch > Nichteheliche Kinder, außerdem Kinder nach Annahme als Kind (> Adoptivkinder Rz 1).
 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Schwägerschaft besteht zu den Ehegatten der Verwandten und den Verwandten des Ehegatten. Sie richtet sich in Linie und Grad nach der vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 Abs 1 BGB). Die Schwägerschaft dauert bereits im Zivilrecht fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 Abs 2 BGB; ganz ähnlich nach § 15 AO, vgl > Rz 4). In gerader Linie verschwägert sind: Stiefvater (-mutter) mit dem Stiefkind (1. Grad) usw, Schwiegereltern mit den Schwiegerkindern (1. Grad) usw. Hat nur der eine Ehegatte ein minderjähriges Kind als Kind angenommen (adoptiert), so ist es regelmäßig mit dem anderen Ehegatten im 1. Grad verschwägert; wegen Ausnahmen > Adoptivkinder. Die Adoption eines Volljährigen wirkt dagegen idR nicht auf die Verwandten des Annehmenden; sie sind nicht miteinander verschwägert (§ 1770 BGB).

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Verwandte und Verschwägerte sind auch dann noch Angehörige iSd § 15 AO, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind durch einen Dritten erloschen ist (§ 15 Abs 2 AO).

Für Verwandte und Verschwägerte in der Seitenlinie bestimmt § 15 Abs 1 Nr 4 bis 7 AO das Folgende:

 

Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Geschwister (Brüder und Schwestern) sind Angehörige. Dazu zählen auch Halbgeschwister (Geschwister, die nur einen Elternteil gemeinsam haben) und Kinder, die durch Adoption des minderjährigen Kindes mindestens einen gemeinsamen Elternteil haben. Nicht dazu gehören jedoch Kinder, die in eine Ehe mitgebracht werden, aber keinen gemeinsamen Elternteil haben.
 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Kinder der Geschwister (Neffen und Nichten) sind Angehörige, nicht jedoch die Kindeskinder der Geschwister (Großneffe, Großnichte). Auch die Geschwister der Kinder untereinander (Cousins und Cousinen) sind keine Angehörigen iSv § 15 AO.
 

Rz. 7

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwäger und Schwägerinnen) sind Angehörige. Keine Angehörigen idS sind die Ehegatten der Geschwister des Ehegatten (sog Schwippschwägerschaft).
 

Rz. 8

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Geschwister der Eltern sind Angehörige. Das sind Bruder, Schwester, Halbbruder, Halbschwester des Vaters oder der Mutter (Onkel und Tante). Die Ehegatten von Onkel und Tante sind jedoch keine Angehörigen. Das gilt auch für die Geschwister der Eltern des Ehegatten.
 

Rz. 9

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Pflegeeltern und Pflegekinder sind Angehörige. Das sind Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (§ 15 Abs 1 Nr 8 AO). Die Angehörigeneigenschaft besteht fort, auch wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (§ 15 Abs 2 Nr 3 AO; zu Besonderheiten > Pflegekinder, > Kindergeld Rz 15 ff). Abkömmlinge des Pflegekindes sind nicht Angehörige, es sei denn, sie erfüllen ihrerseits die Voraussetzungen der Pflegekindschaft. Ein Kostkind (wegen des Begriffs > Pflegekinder Rz 9) ist – wie auch ein Patenkind – kein Angehöriger.
 

Rz. 10

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ehegatten sind weder verwandt, noch verschwägert, jedoch Angehörige im Sinne der Steuergesetze (§ 15 Abs 1 Nr 6 AO). Die Ehe muss allerdings rechtswirksam zustande gekommen sein (vgl §§ 1310ff BGB); das gilt auch für Eheschließungen im > Ausland Rz 1 (vgl Art 13 Abs 3 EGBGB; > Familienstand Rz 3 ff). Der Ehegatte bleibt Angehöriger, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Das hat zB Bedeutung für Unterhaltszahlungen.

 

Rz. 11

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Verlobte sind ebenfalls Angehörige (§ 15 Abs 1 Nr 1 AO). Verlöbnis ist das wechselseitig ernstlich gegebene Eheversprechen (§§ 1297 bis 1302 BGB); die Angehörigeneigenschaft erlischt mit der Aufhebung des Verlöbnisses. Mehrere Verlöbnisse oder Eheversprechen verheirateter Personen während noch bestehender Ehe sind unsittlich und deshalb nichtig (§ 138 BGB).
 

Rz. 12

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keine Angehörigeneigens...

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