Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nichtehelich ist ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Art 6 Abs 5 GG verbietet eine Benachteiligung solcher Kinder. Der Vater ist mit seinem nichtehelichen Kind verwandt (§ 1589 Abs 1 BGB).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, behandelt § 32 Abs 1 Nr 1 EStG als "im ersten Grad mit dem Stpfl verwandte Kinder". Ein solches Kind kann für den (halben) Kinderfreibetrag auch beim Vater berücksichtigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Anspruch auf Freibeträge für Kinder hat jeder leibliche Elternteil für die Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorliegen. Zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 32/2 f, 41, 160 ff. Das vorrangig gezahlte Kindergeld erhält ein Elternteil für die Kalendermonate, in denen er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (> Kindergeld Rz 25).

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