Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die sonstigen Einkünfte sind die letztgenannte der in § 2 Abs 1 Satz 1 EStG als est-pflichtig definierten sieben Einkunftsarten (dazu > Einkünfte Rz 1). Sie zählen dabei zu den vier Überschusseinkunftsarten (> Einnahmen-Überschussrechnung), bilden in gewisser Weise eine – wenn auch konkret umgrenzte – Auffangnorm (siehe dazu insbesondere > Rz 7) und unterliegen nicht dem Steuerabzug an der Quelle, sondern werden im Rahmen einer Veranlagung zur ESt besteuert. Was zu den sonstigen Einkünften zählt, regelt § 22 EStG. Dazu gehören

Wiederkehrende Bezüge iSv § 22 Nr 1 EStG. Zu diesen führen ua beim Empfänger idR die > Einnahmen aus > Versorgungsrenten, die beim Leistenden abgezogen werden (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Zu sonstigen Einkünften können auch wiederkehrende Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung führen; zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 13 ff: nach § 22 Nr 1 Satz 2 HS 2 Buchst a EStG sind Bezüge außerdem bestimmte Zuwendungen an > Amateursportler Rz 4;
 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Leibrenten und andere Leistungen aus der GRV und einer vergleichbaren Basisversorgung. Zu Einzelheiten vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renteneinkünfte Rz 8, 20 ff, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 5; hierzu zählen kann zB auch ein Teil der Alterseinkünfte eines Ruhestandsbeamten des > Europäisches Patentamt (BFH 275, 339 = BFH/NV 2022, 767);
 

Rz. 3

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als > Wiederkehrende Bezüge gewährt werden (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst b EStG). Dies betrifft zB bestimmte > Stipendien (vgl BFH 269, 556 = BStBl 2021 II, 557 zu einem Gastarzt von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährten Stipendium; EFG 2018, 1372 = DStRK 2018, 326 zu monatlichen Zahlungen aus einem Forschungsstipendium einer Nicht-EU-Förderorganisation; BFH vom 28.09.2022 – X R 21/20);
 

Rz. 4

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

die > Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst c EStG);
 

Rz. 5

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Einnahmen aus Unterhalt, den der (frühere) Ehegatte oder eingetragene > Lebenspartner leistet und den er im Rahmen des Realsplitting als > Sonderausgaben abziehen kann (vgl § 22 Nr 1a EStG; > Rentenaufwand, > Unterhaltsleistungen Rz 6 ff);
 

Rz. 6

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften iSv § 23 EStG (vgl § 22 Nr 2 EStG);
 

Rz. 7

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Sonstige Einkünfte im engeren Sinn von mindestens 256 EUR im Kalenderjahr (vgl § 22 Nr 3 EStG). Es handelt sich beim genannten Betrag um eine > Freigrenze; nach wohl hM sind Werte aus mehreren dem Tatbestand unterfallenden Sachverhalten zu saldieren. Besteuert werden Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu einer anderen Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1) gehören und auch keine Einkünfte iSv § 22 Nr 1, 1a, 2 oder 4 EStG sind. Eine sonstige Leistung iSv § 22 Nr 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (die Rechtsprechung zusammenfassend BFH/NV 2009, 1253 = DStR 2009, 1529 mwN). Dazu gehören gelegentliche Vermittlungen geschäftlicher Transaktionen (BFH 206, 105 = BStBl 2004 II, 1072), ein "werthaltiger Tipp" (BFH 207, 305 = BStBl 2005 II, 167), die Vermittlung eines Versicherungsvertrags (BFH/NV 2007, 657 = HFR 2007, 557) und die (nicht gewerbliche) Vermietung beweglicher Gegenstände. Zu Einzelheiten > Bürgschaft Rz 6, > Ehrenamt Rz 2, > Provisionen Rz 2, außerdem > Honorare aus der Teilnahme an einer > Talkshow; zu GewinnspielenPreisgelder Rz 4. Zu den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG führt bei diesen ferner die an die Arbeitskollegen weitergegebene Vergütung als > Aufsichtsrat Rz 5 (BFH 150, 555 = BStBl 1987 II, 822; > Arbeitslohn Rz 122) sowie Bestechungsgelder (vgl BFH 191, 274 = BStBl 2000 II, 396; > Schmiergelder Rz 2). Sonstige Einkünfte sind außerdem Zuwendungen an den ArbN eines Mitglieds-Unternehmens, mit denen eine der > Berufsgenossenschaften erfolgreiche Unfallverhütung prämiert (BFH 76, 843 = BStBl 1963 III, 306). Ebenso uE eine Entschädigung nach § 611a BGB an den Bewerber für einen Arbeitsplatz bei einer (geschlechts-)diskriminierenden Ausschreibung (BAG 109, 265 vom 05.04.2004 – 8 AZR 112/03, DB 2004, 1944 = NJW 2004, 2112) sowie > Einnahmen aus der Verwertung am Arbeitsplatz herumliegender Pfandflaschen (vgl BFH 110, 22 = BStBl 1973 II, 727; > Arbeitslohn Rz 126, 148/2);
 

Rz. 8

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bestimmte Einnahmen aus der Tätigkeit als Abgeordneter (vgl § 22 Nr 4 EStG). Zu Einzelheiten > Abgeordnete, > Europaabgeordnete; das gilt aber nicht für > Mitglieder kommunaler Vertretungen;
 

Rz. 9

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bestimmte Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse und einer Direktversicherung sowie aus einem Altersvorsorgevertrag (vgl § 22 Nr 5 EStG). Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversor...

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