Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

VZ ist das Kalenderjahr, in dem der Stpfl das > Einkommen bezogen hat, das der Veranlagung zugrunde gelegt wird (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 163; vgl § 25 Abs 1 EStG). Auch bei einem Wechsel der Steuerpflicht während des Kalenderjahres (zB bei Zuzug aus dem oder Wegzug in das > Ausland Rz 1 im Laufe des Kalenderjahres) ist Ermittlungszeitraum für die Besteuerungsgrundlagen das gesamte Kalenderjahr (§ 2 Abs 7 Sätze 2, 3 EStG; vgl auch > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164). Der VZ ist die maßgebende Größe für die > Abschnittsbesteuerung natürlicher Personen.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der VZ hat darüber hinaus ua Bedeutung für die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 EStG (Fälle der sog fiktiven unbeschränkte Stpfl, vgl > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), für die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs 6 Satz 1 EStG, > Kinderfreibeträge), für > Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs 1 EStG) und für den > Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge