Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für jeden Steuerabschnitt, das ist bei der ESt das Kalenderjahr als > Veranlagungszeitraum (§ 2 Abs 7, § 25 Abs 1 EStG), hat das FA die Besteuerungsgrundlagen neu festzusetzen. Dazu hat es auch bei Dauersachverhalten die Rechtslage erneut zu prüfen. An die Sachbehandlung in früheren Steuerabschnitten ist das FA nicht gebunden; es kann deshalb bei jeder Veranlagung eine gewandelte Rechtsauffassung zugrunde legen (BFH 239, 195 = BStBl 2013 II, 117 mwN). Das FA muss von einer Rechtsmeinung abrücken, sobald sie sich als unzutreffend erweist; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Stpfl günstige Auffassung vertreten hatte (vgl BFH 259, 295 = BStBl 2018 II, 174 mwN). Ergänzend > Abfluss von Ausgaben, > Einkommen, > Veranlagung von Arbeitnehmern, > Zufluss von Arbeitslohn. Zu Ausnahmen > Treu und Glauben, > Vereinbarungen mit dem Finanzamt.

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