Rz. 20

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs 1 Satz 1 AO). Vor der Bekanntgabe kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam eingelegt werden (BFH 112, 107 = BStBl 1974 II, 433; BFH 138, 154 = BStBl 1983 II, 551). Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Zur Bekanntgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale vgl § 39e Abs 6 EStG.

 

Rz. 21

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einem schriftlichenVerwaltungsakt läuft die Einspruchsfrist aber nur, wenn der Stpfl eine an sich erforderliche (vgl § 157 Abs 1 Satz 3 AO) Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat. Fehlt diese oder ist sie unrichtig, kann der Einspruch noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden (§ 356 Abs 2 Satz 1 AO; vgl dazu auch BFH vom 28.04.2020 – VI R 41/17, DStR 2020, 1782 = BFH/NV 2020, 1114). Das gilt auch bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung zu Gunsten des Stpfl (BFH 139, 218 = BStBl 1984 II, 84). Die Feststellungslast (> Beweislast) für den fristgerechten Eingang des Rechtsbehelfs trägt der Stpfl. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann ohne Einhaltung einer Rechtsbehelfsfrist angefochten werden (BFH 147, 211 = BStBl 1986 II, 834). Zur Klagefrist > Rz 45.

 

Rz. 22

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Besonderheiten: Bei der Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung (vgl § 39e Abs 6 Satz 2 EStG); Entsprechendes gilt für deren Änderung (vgl § 39 Abs 1 Satz 7 sowie Abs 7 EStG).

Auch für die > Lohnsteuer-Anmeldung gilt Besonderes: Weil kein schriftlicher Bescheid ergeht, gibt es auch keine Rechtsbehelfsbelehrung (> Rz 21); § 355 Satz 2 AO bestimmt hierzu, dass ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen ist. Führt die Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer (Mindersoll) oder zu einer Steuervergütung, bedarf es der Zustimmung der Finanzbehörde (vgl § 168 Satz 2 AO; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff). Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst mit Bekanntgabe der Zustimmung, also idR erst mit der Auszahlung des Mindersolls oder der Steuervergütung (zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 355).

 

Rz. 23

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei unverschuldeter Versäumnis der Rechtsbehelfsfrist wird uU > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 110 AO). Lehnt das FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und wird damit zugleich ein nachgeholter Antrag oder Rechtsbehelf verworfen, so ist der Rechtsbehelf gegeben, der gegen die Ablehnung des Antrags oder gegen den verworfenen Rechtsbehelf vorgesehen ist.

 

Rz. 24

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch, in seltenen Fällen auch zur Niederschrift der Behörde erklärt werden (§ 357 Abs 1 Satz 1 AO). Mündliche oder fernmündliche Erklärungen genügen nicht (BFH 103, 130 = BStBl 1972 II, 2); wohl aber ein > Telefax (BFH 163, 510 = BStBl 1991 II, 463), auch in der Form eines Computerfaxes, bei dem auf Seiten des Absenders kein körperliches Schriftstück existiert (BFH 230, 115 = BStBl 2010 II, 1017). Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur, sondern kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden (BFH 250, 12 = BStBl 2015 II, 790). Es liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Stpfl, die richtige E-Mail-Adresse zu verwenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen (FG München vom 25.03.2019 – 12 K 1888/18, HaufeIndex 13014086 = DStRK 2019, 203). Die FinVerw bietet seit einiger Zeit zudem die Möglichkeit zur Einlegung von Einsprüchen via Plattform im > Internet an (siehe auch > Elektronische Kommunikation). Das Portal www.elster.de bietet hierzu entsprechende Funktionen. Teilweise ist es dabei zudem bereits möglich oder zumindest für die Zukunft geplant, Belege und Unterlagen in diesem Zusammenhang ebenfalls digital – zB in gescannter Form – als Anlagen / Anhänge übermitteln zu können.

Auf die richtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs kommt es nicht an (§ 357 Abs 1 Satz 3 AO); es genügt, wenn aus dem Schriftstück eindeutig hervorgeht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat (§ 357 Abs 1 Satz 2 AO) und dass eine Nachprüfung des Verwaltungsakts sowie eine förmliche Entscheidung begehrt wird. Die Einspruchsschrift sollte aber den beanstandeten Verwaltungsakt möglichst genau bezeichnen und deutlich angeben, inwieweit er angefochten und in welchen Punkten seine Aufhebung begehrt wird. Im Zweifel ist der wirkliche Wille des Stpfl im Auslegungswege zu ermitteln (BFH 222, 196 = BStBl 2009 II, 116; BFH 243, 304 = BStBl 2014 II, 234). Legt ein Stpfl Einspruch gegen verbundene Bescheide (zB über ESt, KiSt und SolZ oder – etwa nach einer > Außenprüfung – über Haftung, Nachforderung und Aufhebung des > Vorbehalt der Nachprüfung) unter bloßer Wiedergabe der "Bescheidbezeichnung" an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten > Verwaltungsakt zu erheben, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehr...

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