Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein Freistellungsbescheid – zu unterscheiden von einer > Freistellungsbescheinigung – ist ein Steuerbescheid, mit dem die FinBeh dem Stpfl verbindlich mitteilt, dass auf Grund des geprüften Sachverhalts von ihm eine Steuer dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten VZ nicht gefordert wird (§ 155 Abs 1 Satz 3 AO; > Anh 10.1). Er kann Grundlage für eine Steuererstattung sein (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 29). Zur Abgrenzung dieses Freistellungsbescheids von einer Nichtveranlagungsbescheinigung vgl BFH 166, 142 = BStBl 1992 II, 322; ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 174.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein Freistellungsbescheid hat vor allem für die Erstattung von Steuerabzugsbeträgen Bedeutung (H/H/Sp/Schuster zu § 155 AO Rz 28). Nach § 50d Abs 1 Satz 1 EStG sind bei Einkünften, die einerseits dem Steuerabzug unterliegen und andererseits nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, die Vorschriften über den Steuerabzug ungeachtet des DBA anzuwenden. Der Gläubiger der Vergütung hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer, der durch einen entsprechenden Antrag geltend zu machen ist (§ 50d Abs 1 Satz 2 EStG). Dass § 50d Abs 1 Satz 2 EStG den Einbehalt und die Abführung der Steuer voraussetzt, ist EU-konform (EFG 2011, 334, bestätigt von BFH/NV 2012, 559). Verfahrensrechtliche Grundlage der Erstattung ist ein Freistellungsbescheid iSd § 155 Abs 1 Satz 3 AO (§ 50d Abs 1 Satz 3 HS 1 EStG). Zuständig ist das > Bundeszentralamt für Steuern. Ob die Einkünfte steuerpflichtig oder aus anderen als in § 50d EStG genannten Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, entscheidet das zuständige FA (BFH 212, 37 = BStBl 2006 II, 489).

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