Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die Übermittlung von Informationen zwischen der Finanzbehörde und dem Stpfl auf elektronischem Wege über das Internet ist inzwischen weit vorangekommen und wird in naher Zukunft Standard sein. Ein weiterer Schritt wird die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sein (vgl Regierungsentwurf BT-Drs 18/7457; vgl Baum, NWB 52 – 53/2015, S 3891; Hilbert, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – einheitliche Digitale LohnSchnittstelle [DLS], NWB 46/2015, 3377; Schwenker, DB 2016, 375).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen dem Bürger und der Verwaltung ist § 87a AO. Die Übermittlung der für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat. Ist für einen Verwaltungsakt die Schriftform angeordnet, so muss beim elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die erlassende Behörde sowie ggf die Bestätigung nach § 5 Abs 5 DE-Mail-Gesetz die erlassende FinBeh als Nutzer des Kontos erkennen lassen (§ 119 Abs 3 Satz 3 und 4 AO). Zur Bekanntgabefiktion für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte vgl § 122 Abs 2a AO. Von der elektronischen Übermittlung sind nur solche Verwaltungsakte und Maßnahmen der FinBeh ausgeschlossen, bei denen gesetzlich die schriftliche Bekanntgabe vorbehalten ist (vgl §§ 244 Abs 1 Satz 3, 309 Abs 1, 324 Abs 2 AO). Ergänzende Regelungen enthält die auf § 150 Abs 6 AO beruhende Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV; vgl dazu BMF vom 16.11.2011, BStBl 2011 I, 1063; diese Regelungen soll ab 2017 die AO selbst enthalten – vgl § 72a, § 87a Abs 6, §§ 87b – 87e AO idF des Entwurfs zum Modernisierungsgesetz). Vgl außerdem die auf § 30 Abs 6 AO beruhende > Steuerdatenabrufverordnung. Zu aktuellen BMF-Schreiben > Anh 2 Erlassverzeichnis.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Wer gesetzlich zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet ist, muss grundsätzlich die jeweiligen Datensätze mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (vgl § 150 Abs 7 AO). Zu Vereinfachungen vgl § 150 Abs 8 Satz 2 AO. Ist eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, reicht die Übergabe eines Datenträgers (zB CD oder USB-Stick) nicht aus (BFH/NV 2016, 72). Wird eine Steuererklärung elektronisch ohne die erforderliche Signatur übermittelt, ist sie unwirksam; für einen Antrag auf schlichte Änderung reicht dies indes aus (EFG 2011, 1041). Seine > Belege muss der ArbN dem FA einstweilen noch auf dem Postwege übersenden. In bestimmten Fällen sind die Belege erst nach Aufforderung durch das FA vorzulegen (zB zu § 35a EStG; vgl BMF vom 10.01.2014, BStBl 2014 I, 75 Tz 49). Der BFH hält auch die Übermittlung einer Steuererklärung per Fax an das FA für wirksam (BFH 247, 402 = BStBl 2015 II, 359). Sie stimmt mit der im ELSTER-Verfahren erzeugten komprimierten Steuererklärung überein und ist damit, wie § 150 Abs 1 Satz 1 AO fordert, nach amtlichem Vordruck und mit "eigenhändiger Unterschrift" (vgl § 25 Abs 3 EStG) abgegeben worden (> Telefax).

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Unter bestimmten Voraussetzungen muss das FA den Stpfl auf Antrag von der elektronischen Übermittlung befreien (vgl § 150 Abs 8 AO). Dabei sind persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Stpfl zu berücksichtigen (BFH 236, 283 = BStBl 2012 II, 477). Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn ein Internetanschluss nicht besteht oder der Stpfl – zB altersbedingt – über keine ausreichende Medienkompetenz verfügt. Bei einem Unternehmen reicht das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Technik bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allerdings nicht zum Anspruch auf Befreiung aus (BFH – aaO). Zur Übermittlung von Bilanzen und der GuV vgl § 5b EStG und BMF vom 25.06.2015, BStBl 2015 I, 541.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Ein besonderer Anwendungsfall ist die Befreiung von der Teilnahme am Abrufverfahren für die > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das FA wird idR dem Antrag eines ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung stattgeben, wenn es nur um Minijobs im Privathaushalt geht (vgl § 39e Abs 8 Satz 2 EStG); anders allerdings, wenn der Stpfl einem Dritten (Dienstleister) die Lohnabrechnung überträgt (BT-Drs 16/6290 S 65). Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck jährlich neu zu stellen. Dann schickt das FA dem ArbG eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Weitere Einzelheiten enthält § 39e Abs 8 Satz 3 bis 8 EStG.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) ist ein Projekt der FinVerw, das die sichere elektronische Übermittlung von Steuerdaten zum Ziel hat (vgl www.elster.de). ElsterFormular unterstützt die Übermittlung der Steuererklärung, der Einnahmenüberschussrechnung, der Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung. Nach Registrierung im ElsterOnline-Portal wird der Abruf der > ELStAM so...

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