Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Zum Abruf durch den ArbG werden Lohnsteuerabzugsmerkmale regelmäßig beim BZSt als ELStAM gebildet (§ 39e Abs 1 und 2 EStG). Für die hier behandelten Fallgruppen stellt das FA dem ArbN auf Antrag ersatzweise eine Bescheinigung aus, die für den LSt-Abzug benötigte Merkmale enthält. Das betrifft: ArbN ohne Identifikationsnummer (§ 39 Abs 3 Satz 1 iVm § 39e Abs 8 EStG). Dafür kommen auch ArbN in Betracht (vgl § 39 Abs 2 Satz 2 EStG), die im Ausland leben, aber ihre Einkünfte im Wesentlichen im Inland erzielen und als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (vgl § 1 Abs 3 EStG) sowie ArbN des öffentlichen Dienstes, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, obwohl sie im Ausland leben (vgl § 1 Abs 2 EStG) sowie ArbN, deren ArbG keine ELStAM beim BZSt abrufen können.

A. Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung für Arbeitnehmer ohne Identifikationsnummer

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Lohnsteuerkarten auf Papier wurden letztmals für 2010 ausgestellt. Sie sind spätestens ab 2014 durch den elektronischen Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt worden (vgl BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951). Für den Übergangszeitraum (VZ 2011 bis 2013) enthält § 52b EStG eine Regelung zur Ausstellung einer Ersatzbescheinigung; sie ist inzwischen durch Zeitablauf überholt.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für ArbN, die bei den > Kommunale Meldebehörden angemeldet sind, teilen diese dem BZSt die persönlichen Daten mit (vgl § 39e Abs 2 Satz 2 EStG). Nur den behördlich gemeldeten Personen hat die FinVerw eine > Identifikationsnummer zuteilen können, mit deren Hilfe der ArbG die ELStAM beim BZSt abrufen wird (vgl § 39e Abs 4 EStG). Für im Inland nicht meldepflichtige Personen ist das automatische elektronische Verfahren zunächst nicht anwendbar. Sie werden erst nach Einführung eines noch in der Planung befindlichen Verfahrens ihre > Identifikationsnummer erhalten. Bis dahin ist für sie eine den Abruf der ELStAM ersetzende ‚Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug’ vorgesehen, die die für den LSt-Abzug benötigten > Lohnsteuerabzugsmerkmale enthält (vgl § 39e Abs 8 EStG – nicht zu verwechseln mit der vom ArbG auszustellenden > Lohnsteuerbescheinigung über einbehaltene Steuern). Für den LSt-Abzug erhalten diese ArbN eine ‚Ersatzbescheinigung’ des FA nach § 39 Abs 3 EStG. Zu Einzelheiten des Verfahrens > Rz 7ff. Bringt der ArbN keine LSt-Abzugsbescheinigung bei, hat der ArbG den LSt-Abzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen (§ 39c Abs 2 Satz 1 EStG: > Nichtverfügbarkeit der ELStAM Rz 2).

II. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zu den ArbN, für die das FA bis zu ihrer Erfassung in der ELStAM-Datenbank des BZSt auf Antrag eine LSt-Abzugsbescheinigung ausstellt, gehören folgende Personen:

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN, die unbeschränkt steuerpflichtig, aber im > Inland nicht meldepflichtig sind. Das betrifft
 

Rz. 4/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN iSv § 1 Abs 2 EStG wie im Ausland wohnhafte deutsche Beamte; zu Einzelheiten > Auslandsbeamte und > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff;
 

Rz. 4/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN iSv § 1 Abs 3 EStG. Das sind nur im Ausland ansässige ArbN, die aber ihre Einkünfte im Wesentlichen im Inland erwirtschaften, wenn sie deshalb auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff;
 

Rz. 4/3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN, die trotz unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 EStG) mangels Meldepflicht keine Identifikationsnummer erhalten, weil sie zB nur ihren gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland haben;
 

Rz. 4/4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN, für die LSt-Abzugsmerkmale beim BZSt nicht automatisiert gebildet werden können (Störfall), zB weil die Meldebehörde fehlerhafte Daten übermittelt hat (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 und 3 EStG).
 

Rz. 4/5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine solche Bescheinigung erhalten auch unbeschränkt steuerpflichtige Ausländer, denen keine Arbeitserlaubnis erteilt ist (vgl § 40 AO), zB weil sie sich illegal in Deutschland aufhalten oder um Asyl ersucht haben (> Asylbewerber). Das > Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht einer entsprechenden Mitteilung an die Ausländerbehörde im Einzelfall nicht entgegen (§ 31a Abs 1 AO; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 90).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Keine Ersatzbescheinigung benötigt ein ArbN, wenn der ArbG "unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" die Steuerabzüge bei > Geringfügige Beschäftigung (§ 40a Abs 2 und Abs 2a EStG) oder für kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Landwirtschaft pauschaliert (§ 40a Abs 1 und 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine LSt-Abzugsbescheinigung erhalten auf Antrag (> Rz 7 ff) vom FA auch ArbN, die beschränkt steuerpflichtig sind (> Beschränkte Steuerpflicht). Das betrifft
 

Rz. 6/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland, wenn sie > Inländische Einkünfte haben, aber ihre Einkünfte nicht im Wesentlichen im Inland erwirtschaften (vgl § 1 Abs 3 und 4 EStG; Abgrenzung ...

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