Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der automatisierte Abruf von Daten, die dem > Steuergeheimnis unterliegen, ist nur in bestimmten Grenzen zulässig. Die Einzelheiten regelnde Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (StDAV) hat ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs 6 Satz 1, 3 AO. Sie konkretisiert organisatorische und technische Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses und bestimmt, wer in welchem Umfang zum Abruf von Daten berechtigt ist. Außerdem wird das Aufzeichnen der Abrufe sowie die Prüfung der Zulässigkeit von Abrufen geregelt. Vgl ergänzend > Datenschutz.

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