Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Mitwirkung bei der Erhebung der LSt ist der ‚Arbeitgeber’ im Verhältnis zum FA (Außenverhältnis) kraft öffentlichen Rechts verpflichtet. Ihm obliegt die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (Arbeitslohn) sowie die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge (vgl §§ 38ff EStG; zu einem Gesamtüberblick > Lohnsteuer, > Steuerabzugsverfahren). Das Finanzamt behandelt den ArbG als ‚Steuerpflichtigen’ (vgl § 33 AO) und tritt ihm damit hoheitlich gegenüber. Im Einzelnen:

I. Rechtsverhältnis zum Finanzamt

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Rechtsverhältnisse des ArbG beim LSt-Abzug waren lange nicht abschließend geklärt (> Rz 4). Denn obwohl das Verhältnis zwischen ArbG und ArbN arbeitsrechtlich – also privatrechtlich – geprägt ist, wird der ArbG beim LSt-Abzug für den Staat tätig, der mit seinen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften in das Arbeitsrecht hineinwirkt.

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zum FA hat der ArbG ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Allein steuerliche Vorschriften bestimmen seine Pflichten. § 33 Abs 1 AO bezeichnet als ‚Steuerpflichtigen’ ausdrücklich (auch) denjenigen, der "für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,...". Deshalb ist uE davon auszugehen, dass der ArbG mit dem LSt-Abzug schlicht seinen Verpflichtungen als Stpfl nachkommt (glA Heuermann, StuW 1999, 349; Kirchhof, § 38 EStG Rz 9; Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 19ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Rechtsstellung des ArbG besteht aber ein Meinungsstreit: Von einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis des ArbG zum FA gehen aus: Offerhaus, BB 1982, 793; Schick, BB 1983, 1041; L/B/P/Nacke, § 42d EStG Rz 2 mwN; Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 1 mwN [aA übrigens Schmidt/Weber-Grellet, § 43 EStG Rz 13 zur Inanspruchnahme für die KESt als Stpfl]. Gegen diese Auffassung spricht aber die unabdingbare gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme des Auftrags. Der Status eines ‚Beliehenen’ ist auszuschließen, weil der ArbG nicht hoheitlich handelt (vgl EFG 2011, 1735). Wieder andere meinen, die Stellung des ArbG zwischen dem ArbN als Steuerschuldner und dem Staat als Steuergläubiger entspreche einer gesetzlichen Indienstnahme Privater (vgl zB Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art 12 GG Rz 219; vgl auch Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, Tübingen 2012).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Älter ist die Auffassung, der ArbG handele treuhänderisch (so der RFH, RStBl 1935, 1239; vgl BFH 135, 416 [418] = BStBl 1982 II, 521 [522]). Nicht durchgesetzt hat sich auch die Auffassung, der ArbG handele im Verhältnis zum ArbN hoheitlich (vgl ua Schäfer, Die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt beim Lohnsteuerabzug, Kölner Dissertation 1990, S 100 mwN; Geurts, Private als Erfüllungsgehilfen des Staates am Beispiel des Freistellungsauftrags, DB 1997, 1997). Während Stolterfoht (DStJG 1986, S 175ff) wohl von einem schlicht hoheitlichen Handeln ausgeht, meinen zB Schick (Grundfragen des Lohnsteuerverfahrens, Alfeld 1983, S 19), Kloubert (Rechtliche Stellung des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug, Bochumer Dissertation 1988) und sogar das BMF (allerdings wohl nur in der Stellungnahme zu BVerfG 43, 108 [114]), der ArbG handele gegenüber dem ArbN beim LSt-Abzug durch > Verwaltungsakt (zu möglichen Ursachen > Steuerabzugsverfahren Rz 10). Diese Auffassung hätte allerdings bisher nicht bekannte Rechtsfolgen ausgelöst. Zu weiteren Hinweisen auf den Meinungsstreit vgl Heuermann/Wagner, Teil J Rz 13ff (ablehnend auch Blümich/Wagner, § 42d EStG, Rz 19ff mwN).

II. Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Nach hM handelt der private ArbG auch hinsichtlich des LSt-Abzugs im Innenverhältnis zum ArbN privatrechtlich (so das BArbG seit dem Urteil in AP Nr 1 zu § 670 BGB, vgl BArbG vom 19.01.1979, DB 1979, 1281 = BB 1979, 1040; Riepen, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren, Kölner Dissertation 1967; Walz, BB 1991, 880 [883]). Beamte, Richter und Soldaten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das im Innenverhältnis vom öffentlichen Dienstrecht bestimmt wird.

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beim privaten Arbeitsverhältnis hat der ArbN im steuerlichen Sinne (> Arbeitnehmer) deshalb den Steuerabzug als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu dulden (BArbG, DB 1968, 533; Müller, DB 1977, 997; DStZ 1993, 307). Er hat, weil das Gesetz den Steuerabzug vorschreibt, nur Anspruch auf Auszahlung des Nettolohns, dh auf den um die Steuerabzüge gekürzten Lohn (BArbG, DB 1984, 2253; ergänzend > Pfändung von Arbeitslohn Rz 2). Der ArbG erfüllt seine Zahlungspflicht gegenüber dem ArbN mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (LSt, SolZ, ArbN-Beiträge zur SV) an das FA bzw die Einzugsstelle (BFH 253, 216 = BStBl 2016 II, 691). Entsprechend wird bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der dienstrechtliche Besoldungsanspruch durch das Steuerrecht auf Zahlung der um die Steuerabzüge geminderten Bezüge modifiziert (BVerwG ...

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