Rz. 9

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bestehen Zweifel, wie im Einzelfall der LSt-Abzug vorzunehmen ist, kann der zum LSt-Abzug Verpflichtete – das ist idR der > Arbeitgeber – das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt fragen. § 42e EStG gibt ihm einen Rechtsanspruch auf förmlichen Bescheid über die zutreffende Rechtsanwendung, wenn ein Beteiligter (> Rz 13 ff) in der gebotenen Form (> Rz 16 ff) um die Auskunft nachsucht (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996). Die Auskunft bindet die FinVerw nur für den LSt-Abzug, nicht aber für die Veranlagung des ArbN (> Rz 45). Bestehen an der Richtigkeit der Auskunft Zweifel, können diese im Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden (> Rz 78 ff); ebenso wenn das FA den Antrag mit einem Ablehnungsbescheid zurückweist. Verzögert das FA die Auskunftserteilung unangemessen, so kann es > Treu und Glauben widersprechen, dem ArbG die Folgen falscher Rechtsanwendung aufzubürden (BFH 68, 176 = BStBl 1959 III, 69).

 

Rz. 10

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine Anrufungsauskunft bedingt uE kein besonderes rechtliches Interesse des Anfragenden. Sie ist zudem nicht auf ‚Zweifelsfälle’ beschränkt. Der Anfrage muss aber ein konkreter Sachverhalt zugrunde liegen (BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Eine Anfrage "im Einzelfall" (> Rz 25) kann sich auf einen einzelnen ArbN oder auf eine bestimmte Gruppe gleichgelagerter Fälle beziehen.

 

Rz. 11

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zeitlich begrenzt ist das Auskunftsinteresse uE auf den Zeitraum, in dem der ArbG noch zur Änderung des LSt-Abzugs berechtigt ist (§ 41c EStG, glA K/S/M/Trzaskalik B 6). Allein die Möglichkeit der Abgabe einer haftungsbefreienden Anzeige nach § 41c Abs 4 EStG bei abschlägiger Entscheidung über die Anrufungsauskunft reicht uE nicht aus.

 

Rz. 12

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Anrufungsauskunft ist gebührenfrei (> R 42e Abs 1 Satz 1 LStR). Darin unterscheidet sie sich von der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (AEAO zu § 89 Nr 4.1.4), bei der allerdings erst ab einem Gegenstandswert von 10 000 EUR oder ab einem bestimmten Zeitaufwand eine Gebühr anfällt (> Rz 55/1).

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