Rz. 62

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) unterliegen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr 5 Satz 1 EStG, wenn die gesamten Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase nach § 10a oder §§ 79ff EStG gefördert worden sind. Für Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf Beiträgen beruhen, die nach § 3 Nr 63, Nr 63a und Nr 66 EStG steuerfrei waren oder durch SA-Abzug (vgl § 10a EStG) und Zulage (vgl §§ 79ff EStG) oder durch den bAV-Förderbetrag (§ 100 EStG; > Betriebliche Altersversorgung Rz 220 ff) gefördert worden sind, gelten diese Grundsätze entsprechend; ebenso in den Fällen einer nach § 3 Nr 55b EStG steuerfreien Übertragung von Versorgungsanrechten iRd > Versorgungsausgleich Rz 30 ff sowie in Fällen des § 3 Nr 55c EStG (BMF vom 21.12.2017, Rz 149 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 151 ff).

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