Rz. 220
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Mit Wirkung zum 01.01.2018 ist durch das BRSG (> Rz 7) mit dem bAV-Förderbetrag ein neues Fördermodell der bAV eingeführt worden; Rechtsgrundlage ist § 100 EStG/Abschnitt XII des EStG. Die FinVerw hat in BMF vom 06.12.2017, Rz 100ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8 Einzelheiten dazu geregelt.
Rz. 221
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der bAV-Förderbetrag ist ein Zuschuss zu Beiträgen des ArbG für die über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu Gunsten von ArbN mit nur geringem Einkommen (Geringverdiener) durchgeführte bAV; zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Rz 224 ff. Gewährt wird der Zuschuss dem ArbG dadurch, dass er die von ihm abzuführende Lohnsteuer mindern darf (> Rz 271).
Rz. 222
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Um den Zuschuss zu erhalten, muss der ArbG Beiträge von mindestens 240 EUR leisten (> Rz 239). Gefördert werden Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 480 EUR je ArbN im Kalenderjahr; der Zuschuss beträgt 30 % der Beiträge, somit mindestens 72 EUR und höchstens 144 EUR jährlich. Zur Höhe der Förderung > Rz 255 ff.
Rz. 223
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffer einstweilen frei.
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