Rz. 110

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag bereits angesparte oder noch anzusparende Kapital ganz oder teilweise zum Bau oder Erwerb, zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung sowie zum Erwerb von Pflichtanteilen an einer Wohnungsgenossenschaft verwenden, ohne die Förderung zu verlieren. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nicht vorgesehen.

 

Rz. 111

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Änderungen durch das AltvVerbG (> Rz 6) sind erstmals für den VZ 2014 anzuwenden. Zur Rechtslage vor 2014 enthält das BMF vom 21.12.2017, Rz 240 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8 ausführliche Einzelheiten, die auch über 2013 hinaus entsprechend anzuwenden sind.

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