Rz. 24

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die folgenden Fälle einer Förderung beruhen nicht auf Altersvorsorgeverträgen ieS (vgl BFH 225, 457 = BStBl 2009 II, 995). § 82 Abs 2 und 3 EStG stellt solche Verträge den förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträgen weitgehend gleich. In Betracht kommen als Anbieter (vgl § 82 EStG) neben Lebensversicherungsunternehmen zudem > Kreditinstitute und auch > Bausparkassen, eine > Wohnungsbaugenossenschaft sowie Kapitalanlagegesellschaften (vgl § 1 AltvZertG).

 

Rz. 24/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Möglich ist die Anlage individuell versteuerten Arbeitslohns

im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung über den ArbG (> Rz 26) bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder zum Aufbau einer kapitalgedeckten Direktversicherung (vgl § 82 Abs 2 Satz 1 Buchst a EStG). Eine Zertifizierung ist hier nicht vorgesehen, weil für solche Produkte wegen der Anforderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht (> Betriebliche Altersversorgung Rz 10). Zur Anlage des Wertguthabens aus einem > Arbeitszeitkonto Rz 21;
als eigene Beiträge des in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehenden ArbN bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung zur Fortführung einer bereits laufenden, im Wege der > Gehaltsumwandlung finanzierten Ansparphase (Fälle des vgl § 82 Abs 2 Satz 1 Buchst b Alt 1 EStG iVm § 1a BetrAVG);
als eigene Beiträge (vgl § 1b Abs 5 Satz 1 Nr 2 BetrAVG) eines ausgeschiedenen ArbN, die er unmittelbar beim Versorgungsträger anlegt, um seinen Versorgungsvertrag fortzuführen (vgl § 82 Abs 2 Satz 1 Buchst b Alt 2 EStG iVm § 1b Abs 5 Satz 1 Nr 2 BetrAVG).
 

Rz. 24/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Voraussetzung ist, dass eine Auszahlung der Versorgung als lebenslange Rente oder nach Maßgabe eines Auszahlungsplans iSv § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AltZertG vorgesehen ist (vgl § 82 Abs 2 Satz 2 EStG).

Bei Produkten, die in der Leistungsphase eine Rente vorsehen, ist auch der Beitragsanteil für eine Zusatzversicherung begünstigt, die das Risiko einer verminderten Erwerbsfähigkeit/Dienstunfähigkeit oder für die Hinterbliebenenversorgung des > Ehegatten und der zum Haushalt des Anlegers gehörenden Kinder deckt (vgl § 82 Abs 3 EStG). Die verminderte Erwerbsfähigkeit umfasst auch die Fälle der > Berufsunfähigkeit.

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