Zusammenfassung
Auf einen Blick: Verträge über eine sog Riester-Rente sollen die Altersversorgung durch die GRV ergänzen. Die Beiträge dafür werden in der Ansparphase mit der Altersvorsorgezulage (§§ 79–99 EStG) und dem Abzug als Sonderausgaben (§ 10a EStG) gefördert; die späteren Versorgungsleistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 EStG). Das Stichwort erläutert die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vor allem die Vorgaben der Finanzverwaltung im aktuellen BMF-Schreiben dazu. Auch die Rürup- oder Basisrente-Alter wird behandelt. |
A. Allgemeines zur privaten Altersvorsorge
I. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die private Altersvorsorge bildet die dritte Säule der staatlich geförderten Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung als Basisversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff) und der > Betriebliche Altersversorgung. Zu dieser dritten Säule gehört
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die herkömmliche Risiko-Lebensversicherung, deren Beiträge mit dem Abzug als > Sonderausgaben gefördert werden (> Lebensversicherungsprämien Rz 2). Zur weitergeführten Förderung der bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge – Altverträge – durch SA-Abzug > Lebensversicherungsprämien Rz 16 ff. Nicht mehr steuerlich gefördert werden ab 2005 neu abgeschlossene Verträge über eine Renten-/Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall; hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistungen aus solchen Versicherungen nicht zwingend der späteren Altersversorgung dienen; |
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die in Altersvorsorgeverträgen vereinbarte ‚zusätzliche Altersvorsorge’ (vgl § 10a EStG) in Form der Riester-Rente (> Rz 20 ff), aber auch dieser Altersvorsorge gleichgestellte Anlageformen (> Rz 24 ff). Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung bei einem privaten Anbieter. Die Beiträge zu einer solchen Rentenversicherung (vgl § 82 EStG) werden vor allem durch Zulagen (§§ 79ff EStG – Abschn XI EStG) oder – wenn dies günstiger ist – durch den Abzug als > Sonderausgaben (§ 10a EStG) steuerlich gefördert. Die Einzelheiten werden im hiesigen Stichwort ab > Rz 8 ff dargestellt. Zu den Ursachen für ihre Einführung > Rz 2; |
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die Rürup-Rente oder Basisrente-Alter, die als Basisversorgung ebenfalls mit dem Abzug der Beiträge als SA gefördert wird (zu Einzelheiten > Rz 160 ff). |
II. Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Aufgrund der sog "großen Rentenreform" (vgl Gesetz zur Ergänzung des Altersvermögensgesetzes – AVmEG – vom 21.03.2001, BGBl 2001 I, 403) und der demographischen Entwicklung wird das gesetzliche Rentenniveau in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich weiter sinken. Als Folge dieser Absenkung wird die GRV künftig für viele gesetzlich Versicherte nicht mehr vollends ausreichen, um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Um die ‚Rentenlücke’ zu schließen, bietet sich eine zusätzliche private kapitalgedeckte Altersversorgung an: Die staatliche Förderung bietet einen zusätzlichen Anreiz zum Aufbau einer solchen ergänzenden Versorgung. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001 (AVmG; BGBl 2001 I, 1310 = BStBl 2001 I, 420) hat die Förderung der sog Riester-Rente gesetzlich geregelt. Erste, meist redaktionelle Änderungen brachte das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794 = BStBl 2002 I, 4).
Rz. 2/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Als Ausgleich für das ebenfalls sinkende Versorgungsniveau im öffentlichen Dienst (vgl Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, BGBl 2001 I, 392) sind auch die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen dieser Alterssicherungssysteme in die Förderung der privaten Altersvorsorge einbezogen worden. Eine Ergänzung enthält das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.2003 (BGBl 2003 I, 58) mit Änderungen des EStG.
Rz. 2/2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zum Ausgleich zu erwartender Versorgungslücken wird neben der privaten Altersvorsorge auch die > Betriebliche Altersversorgung seit dem Jahr 2002 durch das AVmG (> Rz 2) stärker gefördert. Zu Einzelheiten > Rz 24/1 mwH.
Rz. 2/3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Gefördert wird die private kapitalgedeckte Altersvorsorge seit 2002 durch Zulagen und eine sich aus dem Abzug zusätzlicher SA ergebende Steuerermäßigung (> Sonderausgaben Rz 25 ff). Rechtsgrundlage sind § 10a EStG und die §§ 79–99 EStG.
Rz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) ist ab 2005 die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen grundlegend umgestaltet und auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt worden (> Alterseinkünfte, > Renteneinkünfte Rz 4 ff). Bei der Riester-Rente sind Verbesserungen vorgenommen worden (Einführung eines Dauerzulageantrags, Verringerung der Zahl der Zertifizierungskriterien, Verbesserung des Verbraucherschutzes durch Verpflichtung des Anbieters, die Gesamtrendite zu nennen), ohne aber den Grundansatz zu ver...