Rz. 97

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Vor 2005 abgeschlossene Verträge (Altverträge) über eine RV auf den Erlebensfall mit und ohne Kapitalwahlrecht werden auch über den VZ 2004 hinaus weiterhin durch den SA-Abzug gefördert (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Rentenbeiträge Rz 2, > Sonderausgaben Rz 43/1). Ergänzend > Lebensversicherungsprämien.

Besteuert werden Renten aus Altverträgen weiterhin mit dem Ertragsanteil (> Rz 42). Es kommt nicht darauf an, ob sie den Voraussetzungen von § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG (Rürup-Rente; > Rz 102) entsprechen. Ebenso werden Renten aus einem Altvertrag besteuert, der während der Ansparphase auf einen Vertrag iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG umgestellt worden ist (> Rz 42). Bei einer privaten RV mit Überschussbeteiligung ist der Ertragsanteil nach der gesamten Rente zu bemessen; es wird also nicht in eine garantierte Rente und den Überschussanteil aufgeteilt (BFH 214, 185 = BStBl 2006 II, 870; BFH 241, 27 = BStBl 2014 II, 15; BMF vom 19.08.2013, Rz 213, BStBl 2013 I, 1087). Zu einem weiteren Sonderfall > Rz 46.

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