Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen (AE) unter folgenden, zT streng formalen Voraussetzungen:

Zahlung aus einer Bundes- oder Landeskasse (> Rz 13–15/1);

Festsetzung unter der Bezeichnung als "Aufwandsentschädigung"

  • unmittelbar in einem Bundes- oder Landesgesetz oder
  • in einer Bestimmung (zB einer VO), die auf einer Ermächtigung in einem Bundes- oder Landesgesetz beruht, oder
  • durch Kabinettsbeschluss der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
gesonderter Ausweis unter der Bezeichnung "Aufwandsentschädigung" im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes (> Rz 16–19; BFH 239, 261 = BStBl 2013 II, 799 ist überholt, > Rz 17).
 

Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Anders als in den Fällen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> Rz 30) wird nicht ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Empfänger öffentliche Dienste leistet. Für andere Personen dürfte aber ohnehin eine AE in diesem Rahmen nicht in Betracht kommen. Zu den Empfängern zählen der > Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder des Bundestages und der Landtage (> Abgeordnete, > Diäten), die Bundes- und Landesminister (> Minister), die Präsidenten des > Bundesverfassungsgericht, der obersten Bundesgerichte und anderer Obergerichte, ebenso die Leiter oberer Bundes- und Landesbehörden. Bei den Stadtstaaten Berlin, > Hamburg und Bremen ist eine Abgrenzung zwischen den als Bundesland (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG) und als Gemeinde (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG) ausgewiesenen AE wegen der Identität von Landes- und Stadtregierung und ihrer Haushaltspläne idR nicht möglich. Deshalb sind zB Entschädigungen, die Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung in Berlin gezahlt werden, nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei (OFD Berlin vom 17.06.1997, DB 1997, 2002 = FR 1997, 693).

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Werden aus Bundes- oder Landeskassen unter der Bezeichnung AE Leistungen erbracht, die nicht auf Gesetz, gesetzlicher Ermächtigung (zB einer VO) oder Kabinettsbeschluss beruhen, können sie ggf im Rahmen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> Rz 20 ff) steuerfrei bleiben.

1. Bundes- oder Landeskasse

 

Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bundeskassen sind solche Kassen, über die die im Haushaltsplan des Bundes veranschlagten und eingestellten Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Art 110 GG; § 11 BHO) getätigt werden und die über die Bundeshauptkasse abgeschlossen werden sowie auf diesem Wege in die alljährliche Rechnungslegung des Bundes eingehen (Art 114 Abs 1 GG; §§ 80ff BHO). Bundeskassen sind somit die Kassen der Bundesverwaltung, aber auch die Kassen des Bundestages, Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts (vgl § 79 BHO).

Keine Bundeskassen iSd § 3 Nr 12 Satz 1 EStG sind die Kassen der > Bundesagentur für Arbeit, der > Deutsche Bundesbank sowie der Deutschen Welle (EFG 1973, 58), da sie eigene Haushaltspläne aufstellen, die nicht Teile des Bundeshaushaltsplans sind. Das Gleiche gilt nach der Privatisierung von Post und Bahn (vgl BMF vom 24.02.1981 – IV B 6-S 2337–4/81) für die Bundesanstalt Post (> Deutsche Post) und das > Bundeseisenbahnvermögen (> Deutsche Bahn Rz 2). Zu weiteren Einzelheiten > Rz 20, > Rz 23 ff [24, 32]. Keine Bundeskassen sind außerdem die Kasse des > Europäisches Parlament (EFG 1991, 519; zu einer Besonderheit > Rz 63 Europaabgeordnete) oder von EU-Behörden wie der > Europäische Zentralbank oder des > Europäisches Patentamt sowie der Kassen von UN-Behörden (> Vereinte Nationen; > Rz 25). Die Kassen der > Bundestagsfraktionen sind ebenfalls keine öffentlichen Kassen (Carl, FR 1991, 125; EFG 2002, 1228).

 

Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Entsprechendes gilt für die Kassen der Länder. Keine Landeskassen sind die Kassen der kommunalen Gebietskörperschaften (zB Gemeinden, Kreise) und der kommunalen Verbandskörperschaften. Diese Kassen sind aber öffentliche Kassen (> Rz 23 ff). Die Kassen der Landtagsfraktionen sind keine öffentlichen Kassen.

 

Rz. 15

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine – ggf auftragsweise – Auszahlung von Bundes- oder Landesmitteln durch andere als Bundes- oder Landeskassen genügt für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG nicht. Auch die Zustimmung des Innenministers zum Ausweis von Höchstsätzen für AE in den Haushaltsplänen der Gemeinden erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal ,Zahlung aus einer Landeskasse’.

 

Rz. 15/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ebenso ist § 3 Nr 12 EStG nicht anwendbar, wenn AE im Auftrag oder für Rechnung eines staatsnahen Unternehmens oder von sonstigen > Staatsnahe Einrichtungen aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden (> Rz 27). Das gilt zB für AE an Angehörige der > Stationierungsstreitkräfte (BFH 137, 331 = BStBl 1983 II, 219). Soweit § 49 Abs 1 Nr 4 EStG bestimmte Zahlungen aus öffentlichen Kassen als > Inländische Einkünfte festlegt, hat dies wegen des unterschiedlichen Gesetzeszwecks uE keine Auswirkung auf § 3 Nr 12 EStG, zumal die AE im Haushaltsplan einer inländischen Gebietskörperschaft unter dieser Bezeichnung ausgewiesen sein muss (> Rz 16 ff).

2. Ausweis im Haushaltsplan

 

Rz. 16

Stand: EL 128 – ET:...

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