Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die EZB hat ihren Sitz in Frankfurt am Main (vgl das Gesetz vom 19.12.1998 zu dem Abkommen vom 18.09.1998 zwischen Deutschland und der EZB über deren Sitz, BGBl 1998 II, 2995). Die EZB ist selbst von direkten Steuern und darüber hinaus von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Einziehung von Steuern Dritter befreit (Art 7 des Abkommens); damit ist sie nicht zum LSt-Abzug verpflichtet. Für die Beschäftigten der EZB gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU, dh sie zahlen eine besondere Steuer, die in den Haushalt der EU fließt und sind von nationalen Steuern befreit (vgl Art 343 AEUV iVm Art 12 des og Protokolls, ABl EU C 326 vom 26.10.2012, S 194 und 266ff; BGBl 1965 II, 1482). Zur Besteuerung > Arbeitgeber sowie > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 25 ff. Zur steuerlichen Behandlung zinsgünstiger ArbG-Darlehen > Darlehen Rz 15 ff; ergänzend > Bankgewerbe, > Landeszentralbanken. Die Beschäftigten unterliegen nicht dem deutschen Arbeitsrecht (Art 15 des Abkommens); deshalb besteht kein Anspruch auf ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff; vgl VermBG-Erlass – > Anh 5.3, Abschnitt 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge