Rz. 15

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Im Unterschied zu den in > Rz 18 ff als Sachbezug behandelten Zinsersparnissen (Zinsvorteilen), für die Besonderheiten gelten, sind Zinszuschüsse des ArbG Teil des stpfl Barlohns, wenn die Bank insgesamt einen marktüblichen Zins erhält und der ArbG durch seinen Zuschuss den ArbN entlastet (BFH 214, 95 = BStBl 2006 II, 914). Zinszuschüsse sind Leistungen des ArbG – idR unmittelbar an den Kreditgeber (Bank) – zur Minderung von Zinsverbindlichkeiten, die der ArbN für ein Darlehen zu zahlen hat, das er bei einem Dritten (zB einer Bank), also nicht beim ArbG selbst, aufgenommen hat. Das gilt zB, wenn der ArbG mit der Bank eine Rahmenvereinbarung zugunsten seiner ArbN getroffen hat und mit einem unmittelbar an die Bank geleisteten "Zinszuschuss" die vom ArbN geschuldete Zinsverbindlichkeit – ganz oder teilweise – tilgt.

 

Rz. 16

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Anders kann ein Sachbezug gegeben sein (> Sachbezüge Rz 4), wenn die Bank vom ArbN einen marktüblichen Zinssatz erhält und der ArbG dem ArbN einen Geldbetrag zur Verfügung stellt mit der Auflage, ihn ausschließlich zur Begleichung der Bankzinsen für ein bestimmtes Darlehen zu verwenden. Ein Sachbezug ist auch bei Hingabe von zweckgebundenem Geld gegeben (BFH 232, 56 = BStBl 2011 II, 386; > Rz 40 Beispiel 7).

 

Rz. 17

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ob stpfl Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der ArbG mit seiner Hausbank einen besonders günstigen Zinssatz für seine ArbN ausgehandelt hat, die Bank aber die Zinsen unmittelbar dem ArbN belastet, ist uE zweifelhaft. Die Steuerpflicht hängt davon ab, dass der Vorteil "für eine Beschäftigung ... gewährt" wird (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). § 38 Abs 1 Satz 3 EStG verpflichtet aber den ArbG zum LSt-Abzug, wenn die Bank dem ArbN durch Verpflichtung gegenüber dem ArbG einen Anspruch auf den Sonderzins eingeräumt hat oder die Bank zum Konzern des arbeitgebenden Unternehmens gehört oder der ArbG die Zinsen für die Bank einzieht (> Rabatte Rz 72 ff, > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2 ff). Zu einer Ausnahme > Rz 26.

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