Rz. 30

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Zinsvorteil ist ein Sachbezug (> Rz 19). Zur Bemessung seines Werts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort – kurz: Vergleichszins – zu ermitteln (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > R 8.1 Abs 2 LStR). Bei mehreren Darlehen eines ArbN ist dieser für jedes einzelne Darlehen zu ermitteln (BFH 213, 484 = BStBl 2006 II, 781). Das gilt auch, wenn mehrere Darlehen zur Finanzierung desselben Objekts, zB beim Erwerb von Wohneigentum, gewährt werden, von denen zB eines zinslos und andere zinsverbilligt sind.

 

Rz. 31

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der geldwerte Vorteil in Prozent der Darlehenssumme bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichszins (> Rz 32) und dem im Einzelfall mit dem ArbG vereinbarten Zinssatz. Zu den Kriterien für ein vergleichbares Darlehen gehören vor allem die Kreditart (zB dinglich gesichertes Wohnungsbaudarlehen, Konsumenten-, Raten- oder Überziehungs-/Dispokredit), die Beleihungsgrenze, die Auszahlungsquote, die Laufzeit, die Valuta und die Dauer einer Zinsfestlegung oder die Vorfälligkeitsentschädigung (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 8, BStBl 2015 I, 484). Eine vom ArbG oder auf seine Veranlassung von einem Dritten (Bank) übernommene Bürgschaft/Garantie ist eine weitere Bewertungskomponente.

 

Rz. 31/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Setzt der Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen Sicherheiten voraus, führt der Verzicht des ArbG auf die Bestellung zB einer Grundschuld bei Auszahlung des Darlehens zu einem geldwerten Vorteil, der zusätzlich zu dem Zinsvorteil dem LSt-Abzug unterliegt. Der Vorteil bemisst sich ua nach den üblichen Aufwendungen für den Notar und das Grundbuchamt; die Aufwendungen für die ersparte Löschung der Grundsicherheit kann unberücksichtigt bleiben (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 29, BStBl 2015 I, 484).

 

Rz. 32

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für die Bemessung des Vergleichszinses iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG stellt die FinVerw zwei Bewertungsmethoden zur Wahl des ArbG (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 5 ff, BStBl 2015 I, 484):

 

Rz. 32/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Methode a): Vergleichszins ist der Maßstabszinssatz am Abgabeort (> Rz 30) für vergleichbare Darlehen (> Rz 31). Weil dies ein Durchschnitt der Zinsangebote am Abgabeort ist, wird er um 4 % pauschal gemindert (> R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Rz 33, 34.
 

Rz. 32/2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Methode b): Vergleichszins ist auch die nachgewiesene günstigste Kondition einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem Darlehen wie das dem ArbN angebotene, also mit vergleichbaren Bedingungen, an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten werden (vgl BMF vom 16.05.2013, BStBl 2013 I, 729); allgemein zugängliche Internetangebote zB von Direktbanken und uE auch Kreditportalen oder Fintech-Unternehmen sind einzubeziehen. Hier handelt es sich nicht um einen Durchschnittszins; deshalb wird dieser Endpreis nicht um 4 % gemindert. Zu weiteren Einzelheiten > Rz 35. Zur Bewertung nach § 8 Abs 3 EStGRz 45 ff.
 

Rz. 33

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu Methode a): Der Maßstabszinssatz ergibt sich aus dem Durchschnitt der örtlichen Angebote. Zu ermitteln ist der individuelle Maßstabszinssatz, der für vergleichbare Darlehen (> Sachbezüge Rz 38 ff) mit vergleichbaren Bedingungen gilt. Zur Bestimmung des Zinses werden Angebote der örtlichen Banken und Sparkassen herangezogen, aber auch die Angebote der Direktbanken aus dem Internet, weil auch sie für den Abgabeort gelten.

 

Beispiel 1:

Der ArbG gewährt dem Abteilungsleiter A im Jahr 2022 für die Anschaffung eines Sportwagens ein binnen zwei Jahren monatlich zu tilgendes Darlehen von 50 000 EUR zu einem Zinssatz von 3,0 %. Der aus dem Durchschnitt der Angebote der örtlichen Banken und Sparkassen gebildete Maßstabzinssatz für vergleichbare Kredite ohne dingliche Sicherung betrage 6,0 %.

Der Vergleichszins wird aus der um 4 % zu mindernden Differenz zwischen dem Vertragszins von 3 % und dem Marktzins von 6 % ermittelt.

 

Rz. 34

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Aus Vereinfachungsgründen kann der Maßstabszinssatz (> Rz 32/1) alternativ anhand der von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten durchschnittlichen Effektivzinssätze gefunden werden. Sie werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (https://www.bundesbank.de) unter dem Titel "Geldwerter Vorteil für Arbeitgeberdarlehen (ab Januar 2003)" als Excel-Tabelle veröffentlicht. Maßgebend für die Besteuerung von Zinsvorteilen ist hierbei der für das jeweilige Vergleichsdarlehen bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz. Auch der BFH hält die Bewertung anhand der Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze für rechtens (BFH 213, 484 = BStBl 2006 II, 781).

Unmaßgeblich ist, ob eine monatliche, viertel- oder halbjährliche oder jährliche Zinszahlung vereinbart ist.

 

Beispiel 2:

Der ArbG gewährt dem ArbN D Anfang Mai 2020 ein Darleh...

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